Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz. 
1. Materialien: Entw. S. 5, 20, 22 u. 23, Komnl.Ber. S. 32; 
Stenogr.Verh. S. 5000 ff; S. 8833. 8 14 des Entiv. wurde von der Kom 
mission und vom Reichstage unverändert angenommen. 
2. Die eigenen Kinder sind wie fremde geschützt. Strafbe 
stimmung: § 25 Ziffer 1 u. Abs. 2. Siehe im übrigen die Anmerkungen 
zu tz 6. Rohmer S. 628; v. Rohrscheid S. 72. 
3. Siehe preuß. Ausführ.Bestlm. unter 8 Ziffer 26 b, hier Anhang II. 
8 16. 
Beschäftigung im Betriebe von'Gast- und von Schank 
wirtschaften. 
Im Betriebe von Gast- und von Schankwirtschaften dürfen 
Kinder unter zwölf Jahren überhaupt nicht, und Mädchen (§ 2) 
nicht bei der Bedienung der Gäste beschäftigt werden. Die untere 
Verwaltungsbehörde ist befugt, nach Anhörung der Schulaufsichts 
behörde, in Orten, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung 
weniger als zwanzigtauscnd Einwohner haben, für Betriebe, in 
welchen in der Regel ausschließlich zur Familie des Arbeitgebers 
gehörige Personen beschäftigt iverdcn, Ausnahmen zuzulassen. Im 
übrigen finden ans die Beschäftigung von eigenen Kindern die Bc- 
stimmungen des § 13 Abs. 1 Anwendung. 
1. Materialien: Entw. S. b, 22, 23; Komm.Ber. S. 33; Sleu.B. 
S. 5000ff.; S. 7619-7623; Drucks. Nr. 840 u. 926; Sten.V. S. 8833-8836. 
§ 15 des Entwurfs (jetzt 8 16) hatte folgenden Inhalt (Motive S. 5): 
„Die Beschäftigung eigener Kinder im Betriebe von Gast- und von 
Schankwirtschaften ist gestattet. 
Durch Polizeiverordnungen der zum Erlasse solcher berechtigten Behörden 
kann die Beschäftigung beschränkt werden. Auch kann die Beschäftigung von 
Knaben unter 12 Jahren und die Beschäftigung von Mädchen (8 2) bei der 
Bedienung der Gäste verboten werden." 
Der Paragraph hat in der Kommission wie im Reichstage mannigfache 
Änderungen erfahren. Die Motive S. 23 lauten: 
„Für die. Beschäftigung eigener Kinder im Betriebe von Gast- und 
Schankwirtschasten sind allgenieine Bestimmungen um destvillen entbehrlich, 
weil eine solche Verwendung der eigenen Kinder hauptsächlich in kleineren, 
zumal ländlichen Betrieben Platz greift. Soweit sich hier Übelstttnde zeigen 
sollten, will der Entwurf die Abhilfe im Wege der Polizeivcrordnung herbei 
geführt wissen. Ilm die zuständigen Behörden in dieser Hinsicht mit den 
erforderlichen Befugnissen auszurüsten, soll ihnen im § 15 Abs. 2 eine gesetz
	        
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