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Kinderschutzgesetz.
1. Materialien: Entw. S. 5, 20, 22 u. 23, Komnl.Ber. S. 32;
Stenogr.Verh. S. 5000 ff; S. 8833. 8 14 des Entiv. wurde von der Kom
mission und vom Reichstage unverändert angenommen.
2. Die eigenen Kinder sind wie fremde geschützt. Strafbe
stimmung: § 25 Ziffer 1 u. Abs. 2. Siehe im übrigen die Anmerkungen
zu tz 6. Rohmer S. 628; v. Rohrscheid S. 72.
3. Siehe preuß. Ausführ.Bestlm. unter 8 Ziffer 26 b, hier Anhang II.
8 16.
Beschäftigung im Betriebe von'Gast- und von Schank
wirtschaften.
Im Betriebe von Gast- und von Schankwirtschaften dürfen
Kinder unter zwölf Jahren überhaupt nicht, und Mädchen (§ 2)
nicht bei der Bedienung der Gäste beschäftigt werden. Die untere
Verwaltungsbehörde ist befugt, nach Anhörung der Schulaufsichts
behörde, in Orten, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung
weniger als zwanzigtauscnd Einwohner haben, für Betriebe, in
welchen in der Regel ausschließlich zur Familie des Arbeitgebers
gehörige Personen beschäftigt iverdcn, Ausnahmen zuzulassen. Im
übrigen finden ans die Beschäftigung von eigenen Kindern die Bc-
stimmungen des § 13 Abs. 1 Anwendung.
1. Materialien: Entw. S. b, 22, 23; Komm.Ber. S. 33; Sleu.B.
S. 5000ff.; S. 7619-7623; Drucks. Nr. 840 u. 926; Sten.V. S. 8833-8836.
§ 15 des Entwurfs (jetzt 8 16) hatte folgenden Inhalt (Motive S. 5):
„Die Beschäftigung eigener Kinder im Betriebe von Gast- und von
Schankwirtschaften ist gestattet.
Durch Polizeiverordnungen der zum Erlasse solcher berechtigten Behörden
kann die Beschäftigung beschränkt werden. Auch kann die Beschäftigung von
Knaben unter 12 Jahren und die Beschäftigung von Mädchen (8 2) bei der
Bedienung der Gäste verboten werden."
Der Paragraph hat in der Kommission wie im Reichstage mannigfache
Änderungen erfahren. Die Motive S. 23 lauten:
„Für die. Beschäftigung eigener Kinder im Betriebe von Gast- und
Schankwirtschasten sind allgenieine Bestimmungen um destvillen entbehrlich,
weil eine solche Verwendung der eigenen Kinder hauptsächlich in kleineren,
zumal ländlichen Betrieben Platz greift. Soweit sich hier Übelstttnde zeigen
sollten, will der Entwurf die Abhilfe im Wege der Polizeivcrordnung herbei
geführt wissen. Ilm die zuständigen Behörden in dieser Hinsicht mit den
erforderlichen Befugnissen auszurüsten, soll ihnen im § 15 Abs. 2 eine gesetz