III. Beschäftigung eigener Kinder § 17.
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letzter Abs.) zu beobachtenden Rücksichten ans die Kontrolle und die wirt
schaftliche Lage größerer Bevölkerungskreise nicht in Betracht kommen.
Andererseits würde die Kontrolle über die Beschäftigung fremder Kinder
beim Austragen außerordentlich erschwert werden, wenn regelmäßige Be
schäftigung eigener Kinder für Dritte beim Austragen von Zeitungen,
Milch, Backwaren in weiterem Umfange zugelassen würde." Die Eltern sollen
also hier nicht die Freiheiten genießen, wie wenn sie für ihre Betriebe oder
für Dritte die „eigenen" Kinder als Heimarbeiter tätig sein lassen.
Nach den amtlichen Berichten über die Reichstagsverhandlungen ist inr
Reichstage die Ansicht mehrmals vertreten worden, daß die Kinder in Rede
zu den fremden zu zählen sind. Leider ist dies aber durch das Gesetz nicht
in wünschenswerter Weise zum Ausdruck gekommen. Man hätte im 8 17
Abs. 1, wie Agahd vorgeschlagen hat, hinter den Worten „im § 8, § 9 Abs. 3"
n °cf) die Worte „§§ 10 und 11" einsügen müssen. Noch besser Iväre es frei
lich gewesen, diese Kinder ganz allgemein ini Gesetz als fremde anzuerkennen.
Hierzu führt Schal Horn in der Soz. Pr. XIII Sp. 235 auS:
Die Notwendigkeit, die von den Eltern zum Austragen für Dritte mit-
genommenen Kinder den Vorschriften über die fremden Kinder zu unter
werfen, ist schon in den Motiven unseres Gesetzentwurfes ausdrücklich aner
kannt. Ob nun aber bei der von dem Inhalt der Motive direkt abweichenden
Fassung des Gesetzes selbst es zulässig ist, im Wege der Ausführungsver
ordnung die Kinder als „fremde" zu bezeichnen, d. h. Meldepflicht und
Urbeitskarte für sie zu fordern, erscheint mindestens als sehr zweifelhaft.
Allerdings sckiemt §3 Abs. 3 des Gesetzes eine Handhabe hierzu zu bieten.
Denn hrer wird bestimmt, daß alle Kinder als frenide zu gelten haben, welche
weder von den Eltern re. selbst, noch in deren „Wohnung oder Werkstättc"
r Drnte beschäftigt werden. Und die Kinder, welche für Dritte austragen,
sind eben mcht m der Wohnung oder Werkstätte tätig. Zweifellos liegt hier,
wenn man nur bie Worte deS Gesetzes in Betracht zieht, ein starker Wider-
tUeW,C § 3 "sür Dritte beschäftigt werden"
laußechalb der Wohnung re.), sollen als fremde gelten, die Kinder aber, welche
^ { ^ederum „sür Dritte beschäftigt werden", werden als eigene be-
zeichnet. Allein dieser Widerspruch ist zu lösen. Der Sinn der Be-
UerIan 9 t - daß man dem Begriff der „Beschäftigung sür Dritte"
für Zr e Mutung gibt: In 8 3 Abs. 3 sind diejenigen Kinder als
™ te beschäftigt anzusehen, welche direkt sür den Dritten arbeiten
Eltern n « m Üfa ' Ciflen iI,nen die Stoffe selbst oder durch Vermittlung der
bar «iss b")' dagegen in 8 17 Abs. 1 diejenigen, welche nur mittel-
J öen Dutten tätig sind, indem sie ihren Eltern bei der von diesen
S„rrr, (?"?! Tätigkeit helfen. Die Richtigkeit dieser Auslegung wird
cl! die Motive bestätigt, welche zu 8 17 von den Kindern als „von ihren
. ÜMvmmen, von ihnen mitbeschäftigt" sprechen. Der fragliche Passus
e» F it hatte also richtig lauten müssen: wenn die Kinder von ihren