110 Kinderschutzgesetz.
der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen Bundes
staaten vorbehalten.
Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre
amtliche Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder
Auszüge aus denselben sind dem Bundesrat und dem Reichs
tag vorzulegen.
Die auf Grund der Bestimmungen der §§ 105 a bis
105 h, 120 a bis 120 e, 134 bis 139 a auszuführenden amt
lichen Revisionen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit,
namentlich auch in der Nacht, während des Betriebes ge
statten.
Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten
Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statistischen
Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeiter zu machen,
welche vom Bundesrat oder von der Bandes-Zentralbehörde
unter Pestsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und
Formen vorgeschrieben werden.
Siehe hierzu für Preußen Allerhöchsten Erlaß vom 27. April 1891,
helr. die Anstellung von Negierungs- und Gewerberäten und die Organi
sation der Gewerbeinspektion (GS. S. 165); die Vorbildungs- und Prüfungs
ordnung vom 7. September 1897 nebst Ausf.Anw. vom 13. November
1897 (Min.Bl. 1898 S. 29); die Dienstanweisung für die Gewerbeanssichts-
beamten vom 23. März 1892 (Min.Bl. S. 160).
Es wurde in der Kommission von einem Regierungsvcrtreter ausgeführt,
daß, ivenn die Aufsicht den Gewerbebeamten übertragen werde, das Aufsichts
personal bedeutend vermehrt werden müsse. Über die Zuziehung von Frauen
würden die Landesregierungen zu entscheiden haben. Hauptsächlich werde die
Mitwirkung der Lehrer erwartet. Aus der Kommission wurde bemerkt,
daß zur Vermeidung von Konflikten mit der Familie die Lehrer ihre Mit
teilungen an die Schulaussichtsbehörde zu machen hätten. Siehe hier
Teil I S. 28 ff. Zwick 67 und 68; Spangenberg S. 100 und 101; Rohmer
S. 834; v. Rvhrscheidt S. 80 Anm. 5 und Soz. Pr. XII Nr. 10 Sp. 257
und die preußischen Ausführungsbestimmungen unter A. Be
hörden Ziffer 3, hier im Anhang II.
Wer cs unterläßt, den durch § 139 b für ihn begründeten Verpflich
tungen nachzukommen, wird mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im
Unvermögensfalle niit Haft bis zu acht Tagen bestraft (§ 149 Ziffer 1
Gew.Ordn.).
3. Revisionen während der Nachtzeit: Das Gesetz sagt nicht,