Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

V.  Strafbestimmungen  §§  26  u.  27.  Hg
Zuständig  ist  das  Schöffengericht  (§  27  Ziffer  1  Gerichtsverfassungsgesetzes),
Vgl.  über  Verjährung  der  Strafvollstreckung  Anm.  3  zu  §  23.
3.  Unter  §  25  gehört  auch  der  Fall  des  §  3  Abs.  3  KSchG.  Als  Täter
werden  regelmäßig  die  Eltern  und  sonstigen  nahen  Verwandten  (8  3  Abs.  1)
zur  Rechenschaft  gezogen  werden.  Siehe  auch  8  29  unten  und  §  151  Gew.Ordn.
4.  Gewohnheitsmäßige  Zuwiderhandlung:  s.  dazu  Anm.  3
zu  Z  23  u.  Anm.  5  zu  §  24.  Rohmer  S.  837  u.  838;  Spangenberg  S.  108;
Neukamp  S.  38;  v.  Rohrscheidt  S.  84.
8  26.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  werden  Arbeitgeber  bestraft, ­
  welche  es  unterlassen,  den  durch  §  10  für  sie  begründeten
Verpflichtungen  nachzukommen.
1.  Materialien:  Entw.  S.  6  u.  24;  Kvmm.Ber.  S.  38  u.  39;
Stenograph.Berh.  S.  5000ff.;  S.  7623  u.  8837.
§  24  des  Entwurfs  (jetzt  26)  wurde  von  Kommission  und  Reichstag
unverändert  angenommen.
2.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark:  Dem  Z  149  Abs.  1
Zisf.  7  Gew.Ordn.  nachgebildet.  Übertretung:  Siehe  über  die  allgemeinen
Vorschriften  des  StGB.  Anm.  2  zu  8  25.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  30  Mark  wird  also  der  Arbeitgeber  bestraft,
welcher  der  Ortspolizeibehörde  nicht  mitteilt,  daß  fremde  Kinder  in  seiner  Betriebsstätte, ­
  Werkstätte  oder  überhaupt  in  irgend  einer  Weise  regelmäßig  von
ihm  beschäftigt  werden.  Die  bezüglichen  Angaben  über  die  Art  des  Betriebes
(der  Arbeit)  zu  unterlassen,  ist  ebenfalls  strafbar.  Siehe  noch  8  29  unten
und  Z  151  Gew.Ordn.  Rohmer  S.  838  u.  839;  Spangenberg  S.  109.
8  27.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  wird  bestraft:
1.  wer  entgegen  der  Bestimmung  des  §  11  Abs.  1  ein  Kind
in  Beschäftigung  nimmt  oder  behält;
2.  wer  der  Bestimmung  des  §  11  Abs.  3  in  Ansehung  der
Arbeitskarten  zuwiderhandelt.
1.  Materialien:  Entw.  S.  6  u.  24;  Kvmm.Ber.  S.  38  u.  39,
Stenograph.Berh.  S.  5000ff.;  S.  7623,  S.  8837.
8  27  (8  25  des  Entwurfs)  ist  von  der  Kommission  und  dem  Reichstage
unverändert  angenommen  worden.  Siehe  Anm.  2  zu  8  25.
2.  (Selbstlose  bis  zu  zwanzig  Mark:  8150  Gew.Ordn.  welchem
§  27  entspricht,  droht  an  Geldstrafe  in  gleicher  Höhe  und  im  Unvermögens ­
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.