Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

116 Kinderschutzgesetz. 
falle Haftstrafe bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung deS 
Gesetzes. 
Die Verstöße gegen § 11 Abs. 1 u. 3 sind Übertretungen (§ 1 
StGB.). Die Geldstrafe (Mindestbetrag 1 Mark nach § 27 StGB.) wird 
bei Unvermögen in Haftstrafe umgewandelt (§§ 28 u. 29 StGB.). Die 
Strafverfolgung verjährt in drei Monaten (§ 67 Abs. 3 StGB.). § 27 kommt 
nur bei Beschäftigung fremder Kinder in Frage (s. hier § 11 u. Anm.). 
3. Nur gelegentliche (s. Anm. 6 zu § 10) Beschäftigung erfordert 
nicht Lösung einer Arbeitskarte. 
4. Anwendung des § 151 Gew.Ordn. nach § 29. Rohmer S. 839; 
Spangenberg S. 109. 
8 28. 
Die Strafverfolgung der im § 24 bezeichneten Vergehen ver 
jährt binnen drei Monaten. 
1. Materialien: Entw. S. 6 u. 24; Komm.Ber. S. 38 u. 39; 
Stenogr.Verh. S. 5000 ff., S. 7623 u. S. 8837. Der Entwurf ist von der 
Kommission und im Reichstage unverändert angenommen. 
2. Die Bestimmung über die Verjährung der Strafverfolgung 
der im Z 24 bezeichneten Vergehen rechtfertigt sich nach den Motiven S. 24 
mit Rücksicht auf die Vorschrift in § 145 Abs. 2 Gew.Ordn., welche von Z 67 
StGB, abweicht. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die strafbare Handlung 
begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges 
(Z 67 Abs. 4 StGB, und Rohmer S. 839, Spangenberg S. 107 Anm. 3 a. E.). 
Vgl. noch Anm. zu § 24. 
Rohmer S. 839; Spangenberg S. 109; Neukamp S. 39; v. Rohr 
scheidt S. 86. 
8 29. 
Die Bestimmungen des § 151 der Gewerbeordnung finden 
Anwendung. 
1. Materialien: Entw. S. 6 und 24; Komm.Ber. S. 38 und 
39; Stenogr.Verh. S. 5000 ff.; S. 7623 und S. 8837. 
2. Z 151 der Gewerbeordnung lautet: 
Sind bei der Ausübung des Gewerbes polizeiliche Vor 
schriften von Personen übertreten worden, welche der Ge 
werbetreibende zur Leitung des Betriebes oder eines Teiles 
desselben oder zur Beaufsichtigung bestellt hatte, so trifft
	        
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