116 Kinderschutzgesetz.
falle Haftstrafe bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung deS
Gesetzes.
Die Verstöße gegen § 11 Abs. 1 u. 3 sind Übertretungen (§ 1
StGB.). Die Geldstrafe (Mindestbetrag 1 Mark nach § 27 StGB.) wird
bei Unvermögen in Haftstrafe umgewandelt (§§ 28 u. 29 StGB.). Die
Strafverfolgung verjährt in drei Monaten (§ 67 Abs. 3 StGB.). § 27 kommt
nur bei Beschäftigung fremder Kinder in Frage (s. hier § 11 u. Anm.).
3. Nur gelegentliche (s. Anm. 6 zu § 10) Beschäftigung erfordert
nicht Lösung einer Arbeitskarte.
4. Anwendung des § 151 Gew.Ordn. nach § 29. Rohmer S. 839;
Spangenberg S. 109.
8 28.
Die Strafverfolgung der im § 24 bezeichneten Vergehen ver
jährt binnen drei Monaten.
1. Materialien: Entw. S. 6 u. 24; Komm.Ber. S. 38 u. 39;
Stenogr.Verh. S. 5000 ff., S. 7623 u. S. 8837. Der Entwurf ist von der
Kommission und im Reichstage unverändert angenommen.
2. Die Bestimmung über die Verjährung der Strafverfolgung
der im Z 24 bezeichneten Vergehen rechtfertigt sich nach den Motiven S. 24
mit Rücksicht auf die Vorschrift in § 145 Abs. 2 Gew.Ordn., welche von Z 67
StGB, abweicht.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die strafbare Handlung
begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges
(Z 67 Abs. 4 StGB, und Rohmer S. 839, Spangenberg S. 107 Anm. 3 a. E.).
Vgl. noch Anm. zu § 24.
Rohmer S. 839; Spangenberg S. 109; Neukamp S. 39; v. Rohr
scheidt S. 86.
8 29.
Die Bestimmungen des § 151 der Gewerbeordnung finden
Anwendung.
1. Materialien: Entw. S. 6 und 24; Komm.Ber. S. 38 und
39; Stenogr.Verh. S. 5000 ff.; S. 7623 und S. 8837.
2. Z 151 der Gewerbeordnung lautet:
Sind bei der Ausübung des Gewerbes polizeiliche Vor
schriften von Personen übertreten worden, welche der Ge
werbetreibende zur Leitung des Betriebes oder eines Teiles
desselben oder zur Beaufsichtigung bestellt hatte, so trifft