Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Anhang I. 
Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Getrieben. 
Vom 30. März 1903. (RGBl. Nr. 14 S. 113-120.) 
Wir Wilhelm, von Goites Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen re. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes 
rats und des Reichstages, was folgt: 
I. Einleitende Bestimmungen. 
8 1. 
Auf die Beschäftigung von Kindern in Betrieben, welche als gewerb 
liche im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen sind, finden neben den be 
stehenden reichsrechtlichen Vorschriften die folgenden Bestimmungen An 
wendung, und zwar auf die Beschäftigung fremder Kinder die §§ 4 bis 11, 
auf die Beschäftigung eigener Kinder die §§ 12 bis 17. 
§ 2. 
Kinder im Sinne dieses Gesetzes. 
Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Knaben und Mädchen 
unter dreizehn Jahren sowie solche Knaben und Mädchen über dreizehn 
Jahre, welche noch zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. 
8 3. 
Eigene, fremde Kinder. 
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als eigene Kinder: 
1. Kinder, die mit demjenigen, welcher sie beschäftigt oder mit dessen 
Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt sind, 
2. Kinder, die von demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder dessen 
Ehegatten an Kindesstatt angenommen oder bevormundet sind,
	        
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