Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Anhang  I.  Gesetz  betr.  Kinderarbeit  usw.

125

8  6.
Beschäftigung  bei  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen
und  anderen  öffentlichen  Schaustellungen.
Bei  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen  und  anderen  öffentlichen
Schaustellungen  dürfen  Kinder  nicht  beschäftigt  werden.
Bei  solchen  Vorstellungen  und  Schaustellungen,  bei  denen  ein  höheres
Interesse  der  Kunst  und  Wissenschaft  obwaltet,  kann  die  untere  Verwaltungsbehörde ­
  nach  Anhörung  der  Schulaufsichtsbehörde  Ausnahmen  zulassen.
8  7.
Beschäftigung  im  Betriebe  von  Gast-  und  von  Schankwtrtschaften.

Im  Betriebe  von  Gast-  und  von  Schankwirtschaften  dürfen  Kinder
unter  12  Jahren  überhaupt  nicht  und  Mädchen  (§  2)  nicht  bei  der  Bedienung
der  Gäste  beschäftigt  werden.  Im  Übrigen  finden  auf  die  Beschäftigung  von
Kindern  über  12  Jahre  die  Bestimmungen  des  §  5  Abs.  2  Anwendung.
§  8.
Beschäftigung  beim  Austragen  von  Waren  und  bei  sonstigen
Botengängen.
Auf  die  Beschäftigung  von  Kindern  beim  Austragen  von  Waren  und
bei  sonstigen  Botengängen  in  den  in  §§  4  bis  7  bezeichneten  und  in  anderen
gewerblichen  Betrieben  finden  die  Bestimniungen  des  Z  5  entsprechende  Anwendung. ­

Für  die  ersten  zwei  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  kann  die
untere  Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung  der  Schulaufsichtsbehörde  für
ihren  Bezirk  oder  Teile  desselben  allgemein  oder  für  einzelne  Gewerbszweige
gestatten,  daß  die  Beschäftigung  von  Kindern  über  zwölf  Jahre  bereits  von  sechseinhalb ­
  Uhr  Morgens  an  und  vor  dem  Vormittagsunterrichte  stattfindet;  jedoch
darf  sie  vor  dem  Vormittagsunterrichte  nicht  länger  als  eine  Stunde  dauern.
8  9.
Sonntagsruhe.
An  Sonn-  und  Festtagen  (§  105  a  Abs.  2  der  Gewerbeordnung)  dürfen
Kinder,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  Abs.  2,  3,  nicht  beschäftigt  werden.
Für  die  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen  und  sonstigen  öffentlichen ­
  Schaustellungen  bewendet  es  auch  an  Sonn-  und  Festtagen  bei  den
Bestimmungen  des  §  6.
Für  das  Austragen  von  Waren  sowie  für  sonstige  Botengänge  bewendet ­
  es  bei  den  Bestimmungen  des  §  8.  Jedoch  darf  an  Sonn-  und
Festtagen  die  Beschäftigung  die  Dauer  von  zwei  Stunden  nicht  überschreiten
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.