126 Anhang I. Gesetz Betr. Kinderarbeit usw.
und sich nicht über ein Uhr Nachmittags erstrecken, auch darf sie nicht in der
letzten halben Stunde vor Beginn des Hauptgottesdienstes und nicht während
desselben stattfinden.
8 10.
Anzeige.
Sollen Kinder beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Be
ginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu
machen. In der Anzeige sind die Betriebsstätte des Arbeitgebers sowie die
Art des Betriebs anzugeben.
Die Bestimmung des Abs. 1 findet keine Anwendung auf eine bloß
gelegentliche Beschäftigung mit einzelnen Dienstleistungen.
8 11-
Arbeitskarte.
Die Beschäftigung eines Kindes ist nicht gestattet, wenn dem Arbeit
geber nicht zuvor für dasselbe eine Arbeitskarte eingehändigt ist. Diese Be
stimmung findet keine Anwendung auf eine bloß gelegentliche Beschäftigung
mit einzelnen Dienstleistungen.
Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetz
lichen Vertreters durch die Ortspolizeibebörde desjenigen Ortes, an welchem
das Kind zuletzt seinen dauernden Aufenthaltsort gehabt hat, kosten- und
stempelfrei ausgestellt; ist die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht zu
beschaffen, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung ergänzen. Die
Karten haben den Namen, Tag und Jahr der Geburt des Kindes sowie den
Stand und letzten Wohnort des gesetzlichen Vertreters zu enthalten.
Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, aus amtliches Ver
langen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses
dem gesetzlichen Vertreter wieder auszuhändigen. Ist die Wohnung des
gesetzlichen Vertreters nicht zu ermitteln, so erfolgt die Aushändigung der
Arbeitskarte an die im Abs. 2 bezeichnete Ortspolizeibehörde.
Die Bestimmungen des § 4 des Gewerbegerichtsgesetzes vom 29. Sep
tember 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 353) über die Zuständigkeit der Gewerbe
gerichte für Streitigkeiten hinsichtlich der Arbeitsbücher finden entsprechende
Anwendung.
III. Beschäftigung eigener Kinder.
8 12.
Verbotene Beschäftigungsarten.
In Betrieben, in denen gemäß den Bestimmungen des 8 4 fremde
Kinder nicht beschäftigt werden dürfen, sowie in Werkstätten, in welchen
durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.)