Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

126 Anhang I. Gesetz Betr. Kinderarbeit usw. 
und sich nicht über ein Uhr Nachmittags erstrecken, auch darf sie nicht in der 
letzten halben Stunde vor Beginn des Hauptgottesdienstes und nicht während 
desselben stattfinden. 
8 10. 
Anzeige. 
Sollen Kinder beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Be 
ginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu 
machen. In der Anzeige sind die Betriebsstätte des Arbeitgebers sowie die 
Art des Betriebs anzugeben. 
Die Bestimmung des Abs. 1 findet keine Anwendung auf eine bloß 
gelegentliche Beschäftigung mit einzelnen Dienstleistungen. 
8 11- 
Arbeitskarte. 
Die Beschäftigung eines Kindes ist nicht gestattet, wenn dem Arbeit 
geber nicht zuvor für dasselbe eine Arbeitskarte eingehändigt ist. Diese Be 
stimmung findet keine Anwendung auf eine bloß gelegentliche Beschäftigung 
mit einzelnen Dienstleistungen. 
Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetz 
lichen Vertreters durch die Ortspolizeibebörde desjenigen Ortes, an welchem 
das Kind zuletzt seinen dauernden Aufenthaltsort gehabt hat, kosten- und 
stempelfrei ausgestellt; ist die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht zu 
beschaffen, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung ergänzen. Die 
Karten haben den Namen, Tag und Jahr der Geburt des Kindes sowie den 
Stand und letzten Wohnort des gesetzlichen Vertreters zu enthalten. 
Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, aus amtliches Ver 
langen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses 
dem gesetzlichen Vertreter wieder auszuhändigen. Ist die Wohnung des 
gesetzlichen Vertreters nicht zu ermitteln, so erfolgt die Aushändigung der 
Arbeitskarte an die im Abs. 2 bezeichnete Ortspolizeibehörde. 
Die Bestimmungen des § 4 des Gewerbegerichtsgesetzes vom 29. Sep 
tember 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 353) über die Zuständigkeit der Gewerbe 
gerichte für Streitigkeiten hinsichtlich der Arbeitsbücher finden entsprechende 
Anwendung. 
III. Beschäftigung eigener Kinder. 
8 12. 
Verbotene Beschäftigungsarten. 
In Betrieben, in denen gemäß den Bestimmungen des 8 4 fremde 
Kinder nicht beschäftigt werden dürfen, sowie in Werkstätten, in welchen 
durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.)
	        
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