132 Anhang II. Ausführnngsbestimmungen für Preußen.
nach Format, Papier und Druck genau dem Muster entsprechen müssen. Ob
es zur Sicherstellung der rechtzeitigen Beschaffung des erstmaligen Be
darfs erforderlich ist, mit bestimmten Firmen wegen Lieferung der Arbeits
karten Verträge abzuschließen und die Ortspolizeibehörden wegen des erst
maligen Bezuges an diese zu verweisen, bleibt Ihrem Ermessen überlassen.
Für die Folge ist es jedoch den Ortspolizeibehörden zu überlassen, woher sie
den erforderlichen Vorrat beziehen wollen.
Wegen der etwa für die erste Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes auf
Grund des 8 8 Absatz 2 zuzulassenden Ausnahmen haben die unteren Ver
waltungsbehörden alsbald das Erforderliche in die Wege zu leiten.
Der Minister sür Der Minister der geistlichen, Der Minister des Innern.
Handel und Gewerbe. Unterrichts- und Medizinal- In Vertretung.
Möller. Angelegenheiten. Bischoffshausen.
Im Auftrage,
von Bremen.
An die Herren Regierungspräsidenten.
Anlage.
Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerb
lichen Betrieben, vom 30. März 1903 (RGBl. S. 113) wird folgendes
bestimmt.
A. Behörden.
1. Unter der Bezeichnung höhere Verwaltungsbehörde im
Sinne des § 19 ist zu verstehen: für den Landespolizeibezirk Berlin der
Polizeipräsident, im übrigen der Regierungspräsident, sür die der Aufsicht
der Bergbehörden unterstehenden Betriebe das Oberbergamt.
2. Unter der Bezeichnung untere Verwaltungsbehörde ist zu
verstehen: in der Regel der Landrat, für Städte mit mehr als 10000 Ein
wohnern die Ortspolizeibehörde, für diejenigen Städte der Provinz Hannover,
für welche die revidierte Städteordnung vom 24. Juni 1868 gilt, — mit
Ausnahme der im § 27 Abs. 2 der Kreisordnung für diese Provinz vom
6. Mai 1884 bezeichneten Städte — der Magistrat.
3. Unter der Bezeichnung Schulaufsichtsbehörde ist zu verstehen
der Kreisschulinspektor.
4. Unter der Bezeichnung Gemeindebehörde ist der Gemeindevor-
staud, in Gutsbezirken der Gutsvorsteher zu verstehen.
5. Als Polizeibehörden im Sinne des § 20 gelten die Orts
polizeibehörden.
6. 'Unter der Bezeichnung Ortspolizeibehörde ist derjenige Be
amte oder diejenige Behörde zu verstehen, welchen die Verwaltung der ört
lichen Polizei obliegt.