Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Anhang  II.  Ausführungsbestimmungen  für  Preußen.  135

D.  Anzeige  int  Falle  der  Beschäftigung  fremder  Kinder.
(§  io.)
9.  Die  im  §  10  des  Gesetzes  vorgesehene  Verpflichtung  des  Arbeitgebers ­
  zur  schriftlichen  Anzeige  an  die  Ortspolizeibehörde  vor  dem  Beginne
der  Beschäftigung  greift  in  allen  den  Fällen  Platz,  wo  Kinder  ohne  Unterschied ­
  des  Geschlechts,  die  als  fremde  Kinder  im  Sinne  des  Gesetzes  (§  3
Abs.  2)  gelten,  in  Betrieben,  welche  als  gewerbliche  im  Sinne  der  Gewerbeordnung ­
  anzusehen  sind,  beschäftigt  werden  sollen.  Zu  den  gewerblichen
Betrieben  gehören  die  öffentlichen  Erziehungsanstalten  nicht.  Auf  die  Landwirtschaft ­
  und  ihre  Nebenbetriebe  sowie  auf  die  häuslichen  Dienstleistungen
(Kinderpflege,  Auftvartung  und  dergl.)  erstreckt  sich  das  Gesetz  nicht.
Als  fremde  Kinder  gelten  insbesondere  auch  die  in  den  Hausstand
aufgenommenen  nicht  zur  gesetzlichen  Zwangserziehung  (Fürsorgeerziehung)
überwiesenen  Waisen-,  Zieh-  und  Pflegekinder,  soweit  sie  nicht  mit  demjenigen,
welcher  sie  beschäftigt  und  zu  dessen  Hausstande  sie  gehören,  oder  mit  dessen
Ehegatten  bis  zum  dritten  Grade  verwandt  oder  von  diesen  Personen  an
Kindesstatt  angenommen  oder  bevormundet  sind  (§  3  Abs.  1,  Ziffer  1,  2  des
Gesetzes),  sowie  solche  zur  gesetzlichen  Zwangserziehung  (Fürsorgeerziehung)
überwiesenen  Kinder,  welche  nicht  zugleich  mit  eigenen  Kindern  im  Sinne
des  §  3  Abs.  1  Ziffer  1,  2  des  Gesetzes  von  demjenigen,  welchem  sie  überwiesen ­
  sind  und  zu  dessen  Hausstande  sie  gehören,  beschäftigt  werden.  Als
Zwangs-  oder  Fürsorgeerziehung  im  Sinne  des  Gesetzes  gilt  jede  behördlich
angeordnete  Erziehung,  durch  welche  ein  Kind  zur  Verhütung  der  Verwahrlosung ­
  in  einen  fremden  Hausstand  eingewiesen  wird.  Diese  Voraussetzung
liegt  sowohl  im  Falle  des  §  56  des  Neichsstrafgesetzbuches,  wie  in  den  Fällen
des  Z  1666  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches,  des  Artikels  135  des  Einführungsgesetzes ­
  zu  diesem  und  in  den  Fällen  der  Unterbringung  auf  Grund  des
Gesetzes  über  die  Fürsorgeerziehung  Minderjähriger  vom  2.  Juli  1900  (GS.
S.  264)  vor.  Im  Falle  des  8  1838  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  trifft
sie  bei  Waisen  nur  dann  zu,  wenn  die  Anordnung  zur  Verhütung  der
Verwahrlosung,  nicht  aber  aus  sonstigen  Gründen  erfolgt  ist.
Für  die  Verpflichtung  zur  Anzeige  ist  es  unerheblich,  ob  die  Beschäftigung ­
  der  fremden  Kinder  auf  Grund  eines  gewerblichen  Arbeitsvertrages
erfolgt  oder  ob  sie  nur  tatsächlich  beschäftigt  werden,  ebenso  ob  die  Beschäftigung ­
  gegen  Entgelt  stattfindet  oder  nicht.  Auch  die  Dauer  der  Beschäftigung
ist  für  die  Verpflichtung  zur  Anzeige  im  allgemeinen  ohne  Bedeutung.  Nur
in  solchen  Fällen,  wo  die  Beschäftigung  der  fremden  Kinder  bloß  gelegentlich ­
  mit  einzelnen  Dienstleistungen  erfolgt,  ist  die  Anzeige
nicht  erforderlich.  Diese  Voraussetzung  liegt  dann  nicht  vor,  wenn  die  Beschäftigung ­
  in  gewisser  Folge  regelmäßig  wiederkehrt.
Zu  den  fremden  Kindern  im  Sinne  des  Gesetzes  sind  nicht  zu  rechnen
und  der  Anzeigepflicht  unterliegen  daher  ferner  nicht.
            
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