Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

144  Anhang  II.  Aussührungsbesttmmungen  für  Preußen.

sie  in  einem  der  in  §  3  Abs.  1  bezeichneten  Verhältnisse  stehen,  für  Dritte
nicht  beschäftigt  werden  dürfen.  Ferner  ist  die  Bestimmung  in  §  21  Abs.  2
des  Gesetzes  zu  beachten,  wonach  in  Privatwohnungen,  in  denen  ausschließlich ­
  eigene  Kinder  beschäftigt  werden,  Revisionen  während  der  Nachtzeit  nur
stattfinden  dürfen,  wenn  Tatsachen  vorliegen,  welche  den  Verdacht  der  Nachtbeschäftigung ­
  dieser  Kinder  begründen.
32.  Wegen  der  Aufsichtstätigkeit  der  Gewerbeaufsichtsbeamten  wird  im
übrigen  auf  die  für  letztere  bestehenden  Dienstanweisungen  verwiesen.
Berlin,  den  30.  November  1903.
Der  Minister  für  Der  Minister  der  geistlichen,  Der  Minister  des  Innern.
Handel  und  Gewerbe.  Unterrichts-  und  Medizinal-  In  Vertretung.
Möller.  Angelegenheiten.  von  Bischoffshausen.
Jnr  Auftrage,
von  Bremen.

(Siehe  Ziffer  12  S.  137.)
(Reichsadler.)
(Vorderseite.)  JfrMtSKarU
für

geboren  den
M
Name:
Stand;
Letzter  Wohnort:

Des  geschlichen  Urrtretera

Eingetragen  in  das  Verzeichnis  des  Jahres  unter  Nr.
,  den
(Trockenstem»-«  Die  Polizei-Verwaltung.
(Unterschrift.)

^Rückseite.)

Bemerkungen.

Zur  Beachtung  für  den  Arbeitgeber.
Der  Arbcitgelicr  hat  diese  Arbeitskarte  während  der  Dauer  des  ArbeitsverhältiiisseS
aufzubewahren.  auf  amtliches  Verlangen  vorzulegen  und  nach  rechtniässiger  Lösung  des
Arbeitzverhältnisses  dem  gesetzlichen  Vertreter  des  Kindes  wieder  auszuhändigen.  Ist  die
Wohnung  des  gesetzlichen  Vertreters  nicht  zu  ermitteln,  so  ist  die  Arbeitskarte  an  die  Ortspolizeibehörde ­
  desjenigen  Ortes  auszuhändigen,  an  welchem  das  Kind  zuletzt  seinen  dauernden
Aufenthalt  gehabt  hat.
            
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