Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Verzeichnis derjenige n Werkstätten, 
(Zu Anhang III.] 
in deren Betrieb in Abweichung von der Vorschrift im § 13 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen 
Betrieben, vom 30. März 1903 (Reichsgeietzbl. S. 113) eigene Kinder unter zehn Jahren nach Maßgabe der Bekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 17. Dezember 1903 (Reichsgesetzbl. S- 312) bis zum 31. Dezember 1805 beschäftigt werden dürfen. 
Auf solche Werkstätten, in denen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Lust, Elektrizität usw.) bewegte Trieb 
werke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, sowie auf solche Werkstätten, in deren Betrieb nach § 12 a. a. O. 
aus sonstigen Gründen Kinder nicht beschäftigt werden dürfen, finden die Ausnahmen keine Anwendung. 
Gewerbeklasse 
oder Gewerbe 
art der Ge 
werbestatistik 
Bezeichnung 
der 
Werkstätten 
1 
2 
IV a 2. 
IVa 9, 
IVd 7 und 
IVe 5. 
Verfertigung grober 
Schieferwaren. 
Verfertigung von Spiel 
waren aus Stein, 
Porzellan oder Glas. 
IVd 6, Vc, 
IX h, 
XII g 3. 
Bearbeitung v. Knöpfen 
aus Porzellan, Me 
tall, Horn,Perlmutter 
und dergleichen 
Art der Beschäftigung, 
Bezirke, 
für welche die Ausnahme gewährt ist. 
Bekleben der Schiefergriffel mit Papier, 
Bemalen, Zählen, Einlegen in Etuis. 
Zählen der Märbel und Verpacken in kleine 
Säckchen; bei Porzellanmärbeln auch Be 
malen. Bemalen und Anstreichen von 
Puppengliedern, Sortieren und Einsetzen 
von Puppenaugen, Zusammensetzen von 
Puppenteilen. Zusammensetzen vonChrist- 
baumschmuck, Garnieren (Anbringen von 
Ösen, Hütchen, Schlingen und dergleichen), 
Sortieren, Einlegen in Kartons. Auf 
reihen von Perlen auf Fäden. 
Aufnähen und Aufstecken auf die Karten. 
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Sachsen-Meiningen: Kreis Sonne 
berg und Amtsgerichtsbezirk Eisfeld. 
Sachsen-Meiningen: Kreis Sonne 
berg und Amtsgerichtsbezirk Eisfeld; 
Sachsen-Coburg und Gotha: 
Amtsgerichtsbezirk Neustadt und Rodach. 
Preußen: Regierungsbezirke Düsseldorf 
und Aachen; S a ch s e n: Kreishauptmann 
schaften Chemnitz und Zwickau; Baden 
für das Großherzogtum; Sachsen: 
Alten bürg: für die Städte Schmölln 
und Gößnitz und die benachbarten länd 
lichen Ortschaften; Schwarzburg- 
Rudolstadt: für das Fürstentum. 
(Fortsetzung folg. Seite!)
	        
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