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War die Regelung der gewerblichen Kinderarbeit notwendig?
wegen der mit dem Glasblasen verbundenen Überanstrengung der
Lungen aufzunehmen."
2. DieGesundheit der Kinder wurde untergraben
durch gewerbliche Arbeit in zu frühem Alter. Über die
Tatsache, daß die Heranziehung der Kinder zur Lohn- bezw. Er
werbstätigkeit besonders in der Hausindustrie schon häufig vor Be
ginn der Schulpflicht erfolgt, erfährt man selten genaueres.
Den Lehrern in hausindustricllen Gegenden ist sie nicht unbekannt. Aus-
reichendes statistisches Material besitzen wir nicht. (Vgl. Agahd,
Kinderarbeit. Fischer-Jena 1902.) Bezüglich der 6 — 10jährigen
arbeitenden Kinder hat die amtliche Enquete stichhaltiges Material
auch nicht ergeben, denn 22 Bundesstaaten schweigen sich darüber
aus. In Preußen ist das Alter nur für 4,04 Prozent festgestellt,
und doch ist die von uns auf Grund der amtlichen Angaben x ) ge
schätzte Zahl: 4404 sechs- bis siebenjährige und 63 912 sechs- bis
zehnjährige Kinder, viel zu gering. Wurden doch durch das Statistische
Amt in Charlottenburg allein 470, durch den Rat der Stadt
Dresden 2012, in Hannover durch die Lehrerschaft 473, in Kassel
224, und in Schmölln 797 Kinder im Alter von 6—10 Jahren
arbeitend festgestellt. Uns stehen die Angaben aus 43 Orten zur
Verfügung. Wir haben nicht die krassesten Zahlen herausgehoben.
(Vgl. Agahd a. a. O. S. 57 ff.) Die in den preuß. Ausführungs
bestimmungen (s. hier Teil II Anhang II) enthaltenen Vorschriften
Ziffer 27, 29 und 31 werden dazu beitragen, daß endlich dem zarten
Organismus eines 6—10 jährigen Kindes sein volles Recht werde.
In der Hausindustrie der Stadt Halle waren 56 Prozent der
gezählten Kinder unter 10 Jahre alt. Wenn man weiß, in welchen
Räumen, wann und wie lauge solche Kinder arbeiten müssen, wie
sie z. B. 5 Stunden lang hintereinander Draht biegen (immer die
selbe Form!), 4 Stunden lang Nähnadeln fädeln,-7 Stunden Veilchen-
blätter aufziehen, Knöpfe aufnähen usw., so wird selbst solche au
sich leichte Arbeit den Kindern schädlich. (Vgl. dazu § 14 Abs. 2
des KSchG.) und die Ausnahmebestimmungen des Bundesrats hier
Teil II Anhang III.
Die Lehrerschaft hat sich ein Verdienst erworben, als sie diese
0 Vierteljahrsheste a. a. O.