Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

14 Das Gesetz „eine sozialpolitische Tat ersten Ranges". 
Bulletins des Internationalen Arbeitsamts Bd. I. II. Bern, Jena, 
Paris 1903.) Eine Anlehnung an die deutsche Gesetzgebung ist 
namentlich bezüglich Englands und Italiens Kinderschutzgesetzgebung 
unverkennbar. In Österreich freilich kommt die Sache nicht vom 
Fleck. In der Schweiz tut Anregung auch noch sehr not. Deutsch 
land steht mit seinem Gesetz an der Spitze der Kulturstaaten. 
Was bringt das Gesetz, wenn cs wirksam durch 
geführt wird? Es verschließt allen noch nicht schulpflichtigen 
und schulpflichtigen Kindern etwa 60 Arten von Betriebsstätten. 
Es verschafft allen Kindern Zeit zu ausgedehnter Nachtruhe. Es 
gibt hunderttausend Kindern den Sonntag wieder oder beschränkt auch 
hier die Arbeit auf ein vernünftiges Maß. Es entfernt alle Kinder 
aus der Arbeit in Tingeltangeln, Varietees u. dgl. Es macht Aus 
nahmen mit abhängig von dem Urteil der Schulbehörde, die (gestützt 
auf unmittelbare Beobachtung der Lehrerschaft) den besten Einblick in 
die Verhältnisse haben kann. (Vgl. hier Hamburg, Breslau.) Es läßt 
die Arbeit bei fremden Arbeitgebern (§ 5 des Gesetzes) erst vom 
12. Jahre ab zu, setzt für solche Beschäftigung 3 Stunden werk 
täglich fest, und knüpft die Erlaubnis der direkten Beschäftigung an 
die Arbeitskarte, welche dem Kinde entzogen werden kann. Es macht 
die Einschränkung oder das gänzliche Verbot der Beschäftigung selbst 
eines „eigenen" Kindes durch besondere Verfügungen (§ 20 a. a. O.) 
möglich. Das Gesetz ist also im st an de, die Erfolge der 
Schularbeit zu sichern. Es untersagt weiter allen Mädchen 
die Bedienung von Gästen in fremden Gast- und Schankwirt 
schaften und läßt hier Knabenarbeit erst vom 12. Jahre ab zu. 
(Pausen, Nachtruhe, Beschäftigungsdauer.) Das Gesetz unterstellt alle 
gewerblich arbeitenden Kinder dem Gewerbeschutz. Es hat den 
Grund gelegt für einen Ausbau der Heimarbeiter - 
schutzgesetzgcbung. Wahrlich, eine Tat, die Deutschland zum 
Ruhme gereichen wird. Sehr bedenklich ist nur die bereits oben 
besprochene Vorschrift des § 14 des Gesetzes. Hier klafft eine Lücke. 
Durch sic kann viel Wasser in den Wein fließen. Hier wird später 
sicher noch ausgebaut werden müssen. 
Nicht möglich wird ein Ausbau im Nahmen dieses Gesetzes 
bezüglich der in der Landwirtschaft, namentlich bei fremden Arbeit-
	        
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