Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Zur  Durchführung  des  Gesetzes.

Weil  über  mit  Eintritt  des  Winterhalbjahres  1604/05  wieder
eine  einstündige  Beschäftigung  vor  Unterricht  möglich  ist,  dürfte  dann
wohl  eine  mittelstarke  Steigerung  der  Erwerbsschülerzohl  zum  Winter
eintreten,  die  aber  schon  April  1905  völlig  auf  Null  sinkt  und  sich  zum
Beginn  des  Winterhalbjahrs  1905/06  kaum  noch  entwickelt,  da  das
Gesetz  dann  schon  nach  Ablauf  von  drei  Monaten  voll  gültig  ist.
Der  Termin  des  Inkrafttretens  (1.  Januar  1904)  wäre  in  wirtschaftlicher ­
  Hinsicht  mithin  sehr  günstig.  Es  wird  nämlich  unter
Berücksichtigung  der  Tendenz  des  Gesetzes  in  der  Zeit  einer  verminderten ­
  Arbeitsgelegenheit  nicht  zu  scharf  eingegriffen.  —
TI.  Zur  Durchführung  des  Gesetzes.
A.  Allgemeine  KcgchtspunKte.
Zweierlei  ist  notwendig,  wenn  einem  Kranken  geholfen  werden
soll.  Erstens  muß  er  wissen,  daß  er  krank  ist,  und  zweitens  muß
er  die  Mittel,  welche  ihm  der  Arzt  vorschreibt,  gebrauchen;  unter
Umständen  muß  man  ihn  zur  Anwendung  der  Mittel  sogar  zwingen.
Daß  wir  es  bei  den  Auswüchsen  der  Kinderarbeit  mit  einer  Krankheit ­
  am  Körper  der  Gesellschaft  zu  tun  haben,  dürfte  jedem,  der
auch  nur  einiges  soziales  Verständnis  hat,  einleuchten.  Wir  Lehrer
haben  es  seit  zehn  Jahren  an  darauf  bezüglichen  Hinweisen  nicht
fehlen  lassen  (vgl.  Agahd,  Kinderarbeit  a.  a.  O.  Kap.  III  S.  26—
49,  Kap.  IV  S.  52—89ff.,  Kap.  X  S.  205).  Hinsichtlich  der
Bestrebungen  zur  Herbeiführung  des  Gesetzes  seitens  der  Presse,  Vereine, ­
  Behörden  vgl.  ebenda  Seite  101  —  171.  Im  übrigen  sind  wir
folgender  Meinung:  Durch  ein  Gesetz  allein  kann  die  Kinderarbeit
nicht  auf  ein  verständiges  Maß  zurückgeführt  werden.  Mit  der
Bekämpfung  der  Ausbeutung  kindlicher  Arbeitskraft
durch  das  Gesetz  müssen  alle  Maßnahmen,  die  auf  die
Hebung  der  wirtschaftlichen  Lage  der  Massen  abzielen, ­
  Hand  in  Hand  gehen.  Und  weiter  ist  für  die  Durchführung ­
  dieses  Gesetzes,  wie  der  der  sozialen  Gesetzgebung  überhaupt,
notwendig  eine  gesteigerte  Volksbildung,  bei  der  wir
auf  die  Frage  der  reinen  Verstandesbildung  nicht  einseitig  den
größten  Wert  legen.  Nach  unserer  Überzeugung  kann  aber  das
            
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