Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Zur Durchführung des Gesetzes. 
Übrigens sind wir der Ansicht, daß die Schulbehörden den 
Vorwurf „einer Art Polizeidienst" leicht vom Lehrer abwälzen 
können, wenn sie betreffs der Einleitung der Bestrafung einen Weg 
einschlagen, der die Eltern der heimarbeitenden Kinder 
warnt, und auf diese Weise die etwaige Spannung zwischen Schule 
und Haus aufhebt. Auf die fremden Arbeitgeber braucht sie 
nämlich nach unserer Ansicht nicht die geringste Rücksicht zu nehmen. 
Wenn sich die Schulbehörden dazu entschlössen, bei der ersten 
Übertretung des Gesetzes durch die Kinder den Eltern eine Ver 
warnung zuteil werden zu lassen, so dürfte das für manche 
Eltern ein Schreckschuß sein, der sich hier vielleicht ebenso gut bewährt, 
wie bei der Bestrafung der Schulversäumnisse, welche meist erst 
nach erfolgter Verwarnung eintritt. Wir können aber den Weg der 
vorherigen Verwarnung nur dann empfehlen, wenn die direkt zur 
Aufsicht verpflichteten Behörden und die Gerichte die Schulbehörde 
wirklich unterstützen, denn anderenfalls möchte die Sache zur bloßen 
Farce werden, und dazu ist sie uns Lehrern zu ernst. 
Es ist mir eine besondere Genugtuung, daß dieser Vorschlag 
(I. Aufl. dieses Buches) in Hamburg und Württemberg auf frucht 
baren Boden gefallen ist. Der im Aufträge des Senats vom 
Schulrat für das Volks sch ul wesen veröffentlichte Erlaß, 
welcher die Lehrer direkt zur Mitarbeit anweist, sei wörtlich mit 
geteilt : 
„Am 1. Januar nächsten Jahres tritt das Reichsgesetz, betreffend Kinder 
arbeit in gewerblichen Betrieben, vom 80. März 1803, in Kraft. Dasselbe 
bietet für die Zukunft die Handhabe, einer für Kinder ungeeigneten, sowie 
einer übermäßigen oder in zu früher oder zu später Tagesstunde stattfindenden 
Arbeitsleistung, welche die körperliche Entwicklung der Kinder schädigt oder 
ihnen die zum erfolgreichen Besuche der Schule notwendige Frische nimmt, 
in wirksamerer Weise als bisher entgegenzutreten. 
Da die Schule ein erhebliches Interesse an der Durchführung des Ge 
setzes hat, darf von ihr vorausgesetzt werden, daß sie gern bereit sein werde, 
an der mancherlei Schwierigkeiten bietenden Kontrolle über die Befolgung der 
gesetzlichen Vorschriften mitzuwirken. 
Zu diesem Behufe werden die Herren Haupllehrer hierdurch angewiesen, 
auch die ihnen unterstellten Lehrpersonen zur Mithilfe bei dieser Kontrolle 
heranzuziehen und bei deren Ausführung die nachfolgenden Vorschristen ge 
wissenhaft zu beobachten:
	        
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