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Zur Durchführung des Gesetzes.
augenblickliche Wirkung des Gesetzes für jede Schule
zahlenmäßig nachgewiesen werden. Zugleich wird dadurch eine
gewisse Grundlage für die später zu unternehmenden
Schritte geschaffen.
Die Tabelle berücksichtigt speziell Breslauer Verhältnisse. Ab
änderungen entsprechend den Verhältnissen anderer Orte lassen sich
leicht bewerkstelligen.
Die Rubriken 3—8 sollen — soweit es sich ermitteln läßt —
einen Einblick in das Familienleben des Kindes geben. Vielleicht
werden die Fragen 5—8 nicht immer beantwortet werden können,
zumal auch eine gewisse Vorsicht bei Stellung derselben am
Platze ist. Immerhin werden die Ermittlungen nicht selten dazu
führen, eine Änderung bzw. Besserung der Lebensbe
dingungen des einzelnen Kindes anzubahnen, so daß
es dadurch für die Arbeit in der Schule geeigneter wird. Be
sonderes Augenmerk wird dabei auf die Kostkinder und die
Almosengenossenkindcr zu richten sein (Frage 8). Eine
derartige Unterstützung der Recherchen bzw. der Tätigkeit
der Orts- bzw. der Armenverwaltung wird diesen
nur willkommen sein; denn ihnen ist es nicht immer
möglich, die Pflegeverhältnisse gründlich genug zu
durchschauen. Rubrik 9 soll einen Überblick über Art und Zeit
der gewerblichen Beschäftigung des Kindes und über seinen dadurch
erlangten Verdienst geben. Ein Vergleich zwischen der auf die
Arbeit verwandten Zeit und dem meist nur geringen Verdienst
kannHandhabebieten,aufdasAufgebenderErwerbs-
tätigkeit des Kindes hinzuwirken. — In Rubrik 10 ist
die Frage nach dem nachteiligen Einfluß der Beschäftigung auf die
körperliche Entwicklung des Kindes unterlassen worden; denn es ist,
um ein einigermaßen zutreffendes Urteil fällen zu können, eine
längere Beobachtungszeit nötig. Wo Schulärzte angestellt
sind, wird dies deren Aufgabe sein, am besten wohl in gemeinsamer
Erörterung mit dem Lehrer. — In Rubrik 11 wären von Wert
Angaben über die Gesamtschülerzahl der Klasse bzw. der Schule,
über die die Kinderarbeit begünstigende Lage derselben (Industrie-
orte)