Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Einleitung. 
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werblichen Arbeiter als solche begründeten Beschränkungen des freien 
Arbeitsvertrags, wie sie in dem Titel VII der Gewerbeordnung und 
anderen Gesetzen enthalten sind. 
Ferner soll die Regelung entsprechend den angestellten Erhebungen 
auf die Beschäftigung in den im Sinne der Gewerbeordnung als 
gewerblich anzusehenden Betrieben sich beschränken und sich danach 
insbesondere weder auf die häuslichen Dienstleistungen noch auf die 
Landwirtschaft erstrecken. Abweichend von der Gewerbeordnung setzt 
der Entwurf nicht das Vorhandensein eines gewerblichen Arbeits 
vertrags und auf seiten des Kindes nicht die Eigenschaft eines ge 
werblichen Arbeiters voraus, die Beschäftigung soll vielmehr ohne 
Rücksicht darauf, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht, den vor 
gesehenen Bestimmungen unterliegen. 
Endlich wird vorgeschlagen, in Anlehnung an die im § 135 
der Gewerbeordnung hinsichtlich der Beschäftigung von Kindern in 
Fabriken getroffenen Bestimmungen die Regelung auf die noch nicht 
oder noch schulpflichtigen Kinder zu erstrecken. Da die Dauer der 
Schulpflicht in den einzelnen Bundesstaaten verschieden ist, soll hier 
die Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren sowie solcher 
Kinder über 13 Jahre, welche noch zum Besuche der Volksschule 
verpflichtet sind, geregelt werden." 
Siehe weiter hier Teil I S. 16 und 17 („erziehliches Moment" 
der Arbeit — Verdienst der Kinder manchmal „ein relativ nicht 
unbedeutender Zuschuß zu den Kosten des Haushalts"). 
„Ferner ist nicht außer acht gelassen, daß bei der Regelung der 
Arbeitszeit der eigenen Kinder besondere Gesichtspunkte zu beobachten 
sind. Soweit die Beschäftigung in der Industrie und im Handels 
gewerbe in Frage steht, wo die Arbeit vorwiegend in geschlossenen 
Räumen verrichtet zu werden Pflegt, nötigen schon die Schwierig 
keiten der Kontrolle dazu, die Bestimmungen möglichst einfach zu 
gestalten. Außerdem handelt es sich besonders bei der Beschränkung 
der Kinderarbeit in der Hausindustrie für einzelne Gegenden mit 
hausindustrieller Bevölkerung um derartig einschneidende Maßnahmen, 
daß sich eine schwere wirtschaftliche Schädigung gewisser Bevölkerungs 
kreise nur dann vermeiden läßt, wenn die zu stellenden Anforderungen 
auf das Mindestmaß beschränkt werden. In anderen Betrieben wie 
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