Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Einleitung.

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messen  als  für  ähnliche  Verfehlungen  bei  der  Beschäftigung  fremder
Kinder."
Siehe  alsdann  hier  Teil  I  S.  21  und  22  (Kinderbeschäftigung  im
Hause  der  Eltern  „für  Dritte"  —  Altersgrenze  fremder  Kinder).
„Endlich  konnte  die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  für  Verfehlungen, ­
  die  bei  der  Beschäftigung  dieser  für  Dritte  in  der  Wohnung
der  Eltern  arbeitenden  Kinder  vorkommen,  nicht  jenen  Dritten  auferlegt ­
  werden.  Vielmehr  mußte  sowohl  in  den  eben  erörterten  Fällen
wie  bei  der  Beschäftigung  eigener  Kinder  beim  Austragen  von
Zeitungen,  Milch  und  Backwaren  für  Dritte  die  Beschäftigung  in
strafrechtlicher  Beziehung  derjenigen  im  Betriebe  der  Eltern  gleichgestellt ­
  und  die  Verpflichtung  zur  Beobachtung  der  vorgesehenen
Vorschriften  allein  den  Eltern  zugewiesen  werden.
Von  diesen  grundsätzlichen  Gesichtspunkten  ausgehend  unterscheidet ­
  der  Entwurf  nach  Feststellung  der  Begriffe  der  „Kinder"
und  der  „fremden"  und  „eigenen"  Kinder  iin  Sinne  des  Entwurfs  (I)
zunächst  zwischen  der  Beschäftigung  fremder  (II)  und  eigener  Kinder  (III).
Innerhalb  dieser  Hauptabschnitte  wird  in  Sonderabteilungen  die  Beschäftigung ­
  in  Werkstätten,  im  Handelsgewerbe  und  in  den  Verkehrsgewerben ­
  (88  4,  5,  12,  13)  sowie  bei  öffentlichen  Theatervorstellungen
und  anderen  öffentlichen  Schaustellungen  (88  6,  14)  geregelt,  während
für  die  Beschäftigung  in  Gast-  und  in  Schankwirtschaften  in  88  I,  Io,
für  die  Beschäftigung  beim  Austragen  von  Waren  und  bei  sonstigen
Botengängen  in  88  8,  16,  über  die  Gewährung  von  Sonntagsruhe
bei  der  Beschäftigung  fremder  Kinder  im  8  9,  bei  derjenigen  eigener
Kinder  im  8  13  Abs.  3,  8  16  Abs.  1  Bestimmungen  vorgesehen
sind.  Unter  IV  sind  einige  ergänzende  gemeinsame  Bestimmungen,
unter  V  die  Strafvorschriften,  unter  VI  die  Schlußbestimmungen
enthalten."
Die  erste  Lesung  des  Gesetzentwurfes  fand  im  Reichstage  am
23.  und  24.  April  1902  statt.  Der  Entwurf  wurde  einer  Kommission
von  21  Mitgliedern  zur  Vorberatung  überwiesen  und  ist  von  dieser  in
vielen  Punkten  verschärft  worden x )  (siehe  darüber  bei  den  einzelnen

ff  Komm.Ber.  Drucksache  Nr.  807.
            
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