Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Einleitung.

in  den  Gast-  und  den  Schankwirtschaften  sind  die  Verhältnisie  bei
der  Beschäftigung  eigener  Kinder  in  den  Städten  und  auf  dem  Lande
so  verschieden,  daß  hier  der  örtlichen  Regelung  der  Vorzug  gegeben
werden  muß.  Bei  dem  Austragen  von  Waren  und  bei  sonstigen
Botengängen  endlich  konnte  ein  Bedürfnis  zu  einer  allgemeinen
Regelung,  soweit  es  sich  um  eigene  Kinder  handelt,  nur  insoweit
anerkannt  werden,  als  es  sich  um  die  vorwiegend  regelmäßig  vorkommende ­
  Beschäftigung  beim  Austragen  von  Zeitungen,  Milch  und
Backwaren  für  Dritte  handelt;  hier  konnte  auch  der  Umstand,  daß
die  Beschäftigung  durch  die  Eltern  erfolgt,  keinen  Anlaß  bieten,  die
Bestimmungen  milder  als  für  die  Beschäftigung  fremder  Kinder  zu
gestalten,  weil  die  bei  der  Regelung  der  Hausindustrie  zu  beobachtenden ­
  Rücksichten  auf  die  Kontrolle  und  die  wirtschaftliche  Lage  größerer
Bevölkerungskreise  nicht  in  Betracht  kamen.  Andererseits  würde  die
Kontrolle  über  die  Beschäftigung  fremder  Kinder  beim  Austragen
außerordentlich  erschwert  werden,  wenn  die  regelmäßige  Beschäftigung
eigener  Kinder  für  Dritte  beim  Austragen  von  Zeitungen,  Milch,
Backwaren  in  weiterem  Umfange  zugelassen  würde.  Dagegen  erscheint ­
  eine  weitergehende  Beschränkung  in  der  Verwendung  eigener
Kinder  zum  Austragen  und  bei  sonstigen  Botengängen  um  deswillen
bedenklich,  weil  beim  Austragen  re.  für  den  elterlichen  Betrieb  im
Wesentlichen  eine  Tätigkeit  im  Kleingewerbe,  insbesondere  im  Handwerk, ­
  in  Frage  steht.  Eine  übermäßige  Anstrengung  der  Kinder  ist
hier  schon  wegen  des  geringen  Umfanges  des  Geschäftsbetriebs  in
der  Regel  nicht  zu  besorgen,  während  der  Erlaß  einschränkender
Bestimmungen  die  beteiligten  Kreise  empfindlich  berühren  würde.
Hinzukommt,  daß  die  auf  diesem  Gebiete  bestehenden  Mißstände  im
allgemeinen  nur  in  den  Großstädten  zutage  getreten  und  daher
örtlicher  Art  sind,  sowie  daß  es  sich  hierbei  nur  um  einzelne  Gewerbszweige
  handelt.  Auch  insoweit  soll  daher  die  örtliche  Regelung
ergänzend  eintreten,  falls  sich  nach  Lage  der  örtlichen  Verhältnisse
eine  Beschränkung  erforderlich  macht.  Ferner  mußte  hinsichtlich  der
Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  von  der  Einführung ­
  von  Kontrollvorschriftcn  wegen  der  damit  verbundenen  Belästigungen ­
  abgesehen  werden;  auch  waren  die  Strafen  für  Verfehlungen ­
  bei  der  Beschäftigung  eigener  Kinder  niedriger  zu  be-
            
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