Einleitung.
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werblichen Arbeiter als solche begründeten Beschränkungen des freien
Arbeitsvertrags, wie sie in dem Titel VII der Gewerbeordnung und
anderen Gesetzen enthalten sind.
Ferner soll die Regelung entsprechend den angestellten Erhebungen
auf die Beschäftigung in den im Sinne der Gewerbeordnung als
gewerblich anzusehenden Betrieben sich beschränken und sich danach
insbesondere weder auf die häuslichen Dienstleistungen noch auf die
Landwirtschaft erstrecken. Abweichend von der Gewerbeordnung setzt
der Entwurf nicht das Vorhandensein eines gewerblichen Arbeitsvertrags
und auf seiten des Kindes nicht die Eigenschaft eines gewerblichen
Arbeiters voraus, die Beschäftigung soll vielmehr ohne
Rücksicht darauf, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht, den vorgesehenen
Bestimmungen unterliegen.
Endlich wird vorgeschlagen, in Anlehnung an die im § 135
der Gewerbeordnung hinsichtlich der Beschäftigung von Kindern in
Fabriken getroffenen Bestimmungen die Regelung auf die noch nicht
oder noch schulpflichtigen Kinder zu erstrecken. Da die Dauer der
Schulpflicht in den einzelnen Bundesstaaten verschieden ist, soll hier
die Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren sowie solcher
Kinder über 13 Jahre, welche noch zum Besuche der Volksschule
verpflichtet sind, geregelt werden."
Siehe weiter hier Teil I S. 16 und 17 („erziehliches Moment"
der Arbeit — Verdienst der Kinder manchmal „ein relativ nicht
unbedeutender Zuschuß zu den Kosten des Haushalts").
„Ferner ist nicht außer acht gelassen, daß bei der Regelung der
Arbeitszeit der eigenen Kinder besondere Gesichtspunkte zu beobachten
sind. Soweit die Beschäftigung in der Industrie und im Handelsgewerbe
in Frage steht, wo die Arbeit vorwiegend in geschlossenen
Räumen verrichtet zu werden Pflegt, nötigen schon die Schwierigkeiten
der Kontrolle dazu, die Bestimmungen möglichst einfach zu
gestalten. Außerdem handelt es sich besonders bei der Beschränkung
der Kinderarbeit in der Hausindustrie für einzelne Gegenden mit
hausindustrieller Bevölkerung um derartig einschneidende Maßnahmen,
daß sich eine schwere wirtschaftliche Schädigung gewisser Bevölkerungskreise
nur dann vermeiden läßt, wenn die zu stellenden Anforderungen
auf das Mindestmaß beschränkt werden. In anderen Betrieben wie
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