Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Einleitung.

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werblichen  Arbeiter  als  solche  begründeten  Beschränkungen  des  freien
Arbeitsvertrags,  wie  sie  in  dem  Titel  VII  der  Gewerbeordnung  und
anderen  Gesetzen  enthalten  sind.
Ferner  soll  die  Regelung  entsprechend  den  angestellten  Erhebungen
auf  die  Beschäftigung  in  den  im  Sinne  der  Gewerbeordnung  als
gewerblich  anzusehenden  Betrieben  sich  beschränken  und  sich  danach
insbesondere  weder  auf  die  häuslichen  Dienstleistungen  noch  auf  die
Landwirtschaft  erstrecken.  Abweichend  von  der  Gewerbeordnung  setzt
der  Entwurf  nicht  das  Vorhandensein  eines  gewerblichen  Arbeitsvertrags ­
  und  auf  seiten  des  Kindes  nicht  die  Eigenschaft  eines  gewerblichen ­
  Arbeiters  voraus,  die  Beschäftigung  soll  vielmehr  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  ein  Arbeitsvertrag  vorliegt  oder  nicht,  den  vorgesehenen ­
  Bestimmungen  unterliegen.
Endlich  wird  vorgeschlagen,  in  Anlehnung  an  die  im  §  135
der  Gewerbeordnung  hinsichtlich  der  Beschäftigung  von  Kindern  in
Fabriken  getroffenen  Bestimmungen  die  Regelung  auf  die  noch  nicht
oder  noch  schulpflichtigen  Kinder  zu  erstrecken.  Da  die  Dauer  der
Schulpflicht  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  verschieden  ist,  soll  hier
die  Beschäftigung  von  Kindern  unter  13  Jahren  sowie  solcher
Kinder  über  13  Jahre,  welche  noch  zum  Besuche  der  Volksschule
verpflichtet  sind,  geregelt  werden."
Siehe  weiter  hier  Teil  I  S.  16  und  17  („erziehliches  Moment"
der  Arbeit  —  Verdienst  der  Kinder  manchmal  „ein  relativ  nicht
unbedeutender  Zuschuß  zu  den  Kosten  des  Haushalts").
„Ferner  ist  nicht  außer  acht  gelassen,  daß  bei  der  Regelung  der
Arbeitszeit  der  eigenen  Kinder  besondere  Gesichtspunkte  zu  beobachten
sind.  Soweit  die  Beschäftigung  in  der  Industrie  und  im  Handelsgewerbe ­
  in  Frage  steht,  wo  die  Arbeit  vorwiegend  in  geschlossenen
Räumen  verrichtet  zu  werden  Pflegt,  nötigen  schon  die  Schwierigkeiten ­
  der  Kontrolle  dazu,  die  Bestimmungen  möglichst  einfach  zu
gestalten.  Außerdem  handelt  es  sich  besonders  bei  der  Beschränkung
der  Kinderarbeit  in  der  Hausindustrie  für  einzelne  Gegenden  mit
hausindustrieller  Bevölkerung  um  derartig  einschneidende  Maßnahmen,
daß  sich  eine  schwere  wirtschaftliche  Schädigung  gewisser  Bevölkerungskreise ­
  nur  dann  vermeiden  läßt,  wenn  die  zu  stellenden  Anforderungen
auf  das  Mindestmaß  beschränkt  werden.  In  anderen  Betrieben  wie
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