x. Einleitende Bestimmungen §§ 2 u. 3.
61
Unter „Kindern" sind nach der Fassung des Gesetzes die im volksschul
pflichtigen bzw. noch jüngeren Alter (Agahd, Kinderarbeit und Gesetz usw.
1902 S. 52—57) befindlichen Personen zu verstehen.
3. Knaben und Mädchen: Die Unterscheidung ist mit Bezug auf
die ZZ 7 u. 16 dieses Gesetzes, welche besondere Vorschriften für die beiden
Geschlechter aufstellen, gemacht worden.
4. Zum Besuche der Volksschule verpflichtet: Volksschule
ist die gewöhnliche Werktagsschule. Darüber, daß die in verschiedenen
Bundesstaaten bestehende Pflicht zum Besuch von Sonntags- oder Fort
bildungsschulen nicht zu der im § 2 genannten Verpflichtung gehört s.
v. Landmann-Rohmer Bd. II S. 334.
In den meisten Bundesstaaten ist die Schulpflicht mit dem 14. Lebens
jahre, in Bayern mit dem 13. Jahre und in Württemberg häufig vor dem
14. Jahre beendet (Komm.Ber. S. 8ff.). Es treten häufig Dispensationen ein.
Rohmer S. 806 u. 807; Spangenberg S. 37 u. 38; Neukamp S. 10;
v. Rohrscheidt S. 45—47; Zwick S. 49.
8 3.
Eigene, fremde Kinder.
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als eigene Kinder:
1. Kinder, die mit demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder
mit dessen Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt
sind,
2. Kinder, die von demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder
dessen Ehegatten an Kindes Statt angenommen oder bevor
mundet sind,
3. Kinder, die demjenigen, welcher sie zugleich mit Kindern
der unter 1 oder 2 bezeichneten Art beschäftigt, zur ge
setzlichen Zwangserziehung (Fürsorgeerziehung) überwiesen
sind,
sofern die Kinder zu dem Hausstande desjenigen gehören, welcher
sie beschäftigt.
Kinder, welche hiernach nicht als eigene Kinder anzusehen sind,
gelten als fremde Kinder.
Die Vorschriften über die Beschäftigung eigener Kinder gelten
auch für die Beschäftigung von Kindern, welche in der Wohnung
oder Werkstätte einer Person, zu der sie in einem der im Abs. 1