Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

x. Einleitende Bestimmungen §§ 2 u. 3. 
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Unter „Kindern" sind nach der Fassung des Gesetzes die im volksschul 
pflichtigen bzw. noch jüngeren Alter (Agahd, Kinderarbeit und Gesetz usw. 
1902 S. 52—57) befindlichen Personen zu verstehen. 
3. Knaben und Mädchen: Die Unterscheidung ist mit Bezug auf 
die ZZ 7 u. 16 dieses Gesetzes, welche besondere Vorschriften für die beiden 
Geschlechter aufstellen, gemacht worden. 
4. Zum Besuche der Volksschule verpflichtet: Volksschule 
ist die gewöhnliche Werktagsschule. Darüber, daß die in verschiedenen 
Bundesstaaten bestehende Pflicht zum Besuch von Sonntags- oder Fort 
bildungsschulen nicht zu der im § 2 genannten Verpflichtung gehört s. 
v. Landmann-Rohmer Bd. II S. 334. 
In den meisten Bundesstaaten ist die Schulpflicht mit dem 14. Lebens 
jahre, in Bayern mit dem 13. Jahre und in Württemberg häufig vor dem 
14. Jahre beendet (Komm.Ber. S. 8ff.). Es treten häufig Dispensationen ein. 
Rohmer S. 806 u. 807; Spangenberg S. 37 u. 38; Neukamp S. 10; 
v. Rohrscheidt S. 45—47; Zwick S. 49. 
8 3. 
Eigene, fremde Kinder. 
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als eigene Kinder: 
1. Kinder, die mit demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder 
mit dessen Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt 
sind, 
2. Kinder, die von demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder 
dessen Ehegatten an Kindes Statt angenommen oder bevor 
mundet sind, 
3. Kinder, die demjenigen, welcher sie zugleich mit Kindern 
der unter 1 oder 2 bezeichneten Art beschäftigt, zur ge 
setzlichen Zwangserziehung (Fürsorgeerziehung) überwiesen 
sind, 
sofern die Kinder zu dem Hausstande desjenigen gehören, welcher 
sie beschäftigt. 
Kinder, welche hiernach nicht als eigene Kinder anzusehen sind, 
gelten als fremde Kinder. 
Die Vorschriften über die Beschäftigung eigener Kinder gelten 
auch für die Beschäftigung von Kindern, welche in der Wohnung 
oder Werkstätte einer Person, zu der sie in einem der im Abs. 1
	        
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