Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kmderschutzgesetz.

bezeichneten  Verhältnisse  stehen  und  zu  deren  Hausstande  sie  gehören,
für  Dritte  beschäftigt  werden.
1.  Materialien:  Entw.  S.  2,  15  u.  16;  Komm.Ber.  S.  11—13;
Anträge  Nr.  828,  829,  842;  Stenograph.Verh.  S.  4998,  S.  5011  u.  5015  ff.
S.  7612,  8833.
Nach  dem  Entwurf  lautete  Abs.  1  Ziffer  3  des  §:  „Kinder,  die  demjenigen, ­
  welcher  sie  beschäftigt,  zur  gesetzlichen  Zwangserziehung  überwiesen
sind."  Bei  der  3.  Beratung  fand  Abf.  1  Ziffer  3  mit  den  heutigen  Zusätzen ­
  (Antrag  842)  Annahme.  Im  übrigen  wurde  §  3  des  Enlw.  unverändert ­
  Gesetz.  Die  sonstigen  Anträge  auf  Streichung  des  §  3  und  auf
Aushebung  der  Unterscheidung  zwischen  eigenen  und  fremden  Kindern  wurden
abgelehnt.  Auch  der  Vorschlag,  Abf.  1  Ziffer  3  zu  streichen  und  im  Abs.  3
das  Wort  „auch"  durch  „nicht"  zu  ersetzen,  fand  keine  Zustimmung.
2.  Eigene  Kinder:  Das  Kmderschutzgesetz  geht  über  die  Bedeutung,
welche  man  mit  dem  Begriff  „eigene  Kinder"  sonst  und  gewöhnlich  verknüpft, ­
  weit  hinaus.  Nach  den  Motiven  (S.  15)  war  „bei  der  Begrenzung
des  Begriffs  der  eigenen  Kinder  einerseits  das  Interesse  des  Arbeiterfchutzes
tunlichst  zu  berücksichtigen  und  deshalb  die  Vergünstigung  der  zugestandenen
Erleichterungen  in  der  Beschäftigung  auf  die  Kinder  zu  beschränken,  die  zum
Hausstande  desjenigen  gehören,  welcher  sie  beschäftigt.  Andererseits  waren
im  Hinblick  auf  die  Durchführbarkeit  der  Kontrolle  auch  nahe  Verwandte
sowie  angenommene  Kinder  im  Sinne  des  BGB.  §§  1741  ff.  und  Mündel
beider  Ehegatten  den  eigenen  Kindern  gleichzustellen.  Für  die  Einbeziehung
der  zur  gesetzlichen  Zwangserziehung  überwiesenen  Kinder  sprechen
pädagogische  Gründe,  dagegen  erschien  es  aus  anderen  Rücksichten  bedenklich,
in  dieser  Richtung  noch  weiter  zu  gehen  und  insbesondere  etwa  in  Pflege
gegebene  Waisenkinder  den  eigenen  Kindern  hinzuzurechnen."  Neukamp  S.  11;
Spangenberg  S.  41;  Zwick  S.  48  (siehe  unten  Anm.  6,  ferner  preuß.
Aussührungsbestimmungen  D  Ziffer  9  Abs.  2  hier  im  Anhang  II).
3.  Verwandt  sind:  Hierzu  vgl.  §§  1589,  1590  BGB.:
§  1589  :  „Personen,  deren  eine  von  der  anderen  abstammt,
sind  in  gerader  Linie  verwandt.  Personen,  die  nicht  in
gerader  Linie  verwandt  sind,  aber  von  derselben  dritten
Person  abstammen,  sind  in  der  Seitenlinie  verwandt.  Der
Grad  der  Verwandtschaft  bestimmt  sich  nach  der  Zahl  der
sie  vermittelnden  Geburten.
Ein  uneheliches  Kind  und  dessen  Vater  gelten  nicht  als
verwandt.  “
§  1590:  „Die  Verwandten  eines  Ehegatten  sind  mit  dem
anderen  Ehegatten  verschwägert.  Die  Linie  und  der  Grad
            
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