Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz.

Gew.Ordn.  und  anderen  Gesetzen  enthalten  sind."  Motive  S.  12.  (Siehe
hierzu  Anm.  2  a.  E.  und  Rohmer  S.  805  und  806.)  Der  Vorbehalt  der
reichsgesetzlichen  Beschränkungen  hat  nur  Wert  für  die  fremden  Kinder,
welche  auf  Grund  eines  Arbeitsvertrags  beschäftigt  werden,  da  nur
diese  im  Sinne  der  Gew.Ordn.  Arbeiter  sind  (vgl.  Anm.  2  a.  E.)  Die  eigenen
Kinder,  welche  von  den  Eltern  kraft  ihrer  Erziehungsgewalt  beschäftigt  werden
und  deshalb  nicht  die  Eigenschaft  gewerblicher  Arbeiter  besitzen,  sind  von  den
vor  dem  Kinderschutzgesetz  bestehenden  reichsgesetzlichen  Arbeiterschutz ­
  ausgeschlossen,  wie  sie  es  bisher  waren.
Über  die  weitergehenden  landesrechtlichen  Beschränkungen
s.  8  30.
Spangenberg  S.  37;  Neukamp  S.  8.
7.  Fremde,  eigene  Kinder:  Vgl.  Anm.  2  und  8  zu  Z  3.

§  2.
Kinder  im  Sinne  dieses  Gesetzes.
Als  Kinder  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  Knaben  und
Mädchen  unter  dreizehn  Jahren  sowie  solche  Knaben  und  Mädchen
über  dreizehn  Jahre,  welche  noch  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet ­
  sind.

1.  Materialien:  Entw.  S.  1,  15  u.  16;  Komm.Ber.  S.  8—11
Antrag  Nr.  828;  Stenograph.Verh.  S.  4928,  S.  7611,  7612  u.  S.  8833.
Der  Paragraph  des  Entwurfs  ist  unverändert  Gesetz  geworden.  Die
Anträge  wurden  abgelehnt.  Spangenberg  S.  38.
2.  Kinder  im  Sinne  dieses  Gesetzes:  Bezüglich  des  Begriffs
der  Kinder  lehnt  sich  §  2  cm  §  135  Gew.Ordn.  an.  §  135  bestimmt:
Kinder  unter  dreizehn  Jahren  dürfen  in  Fabriken  nicht
beschäftigt  werden.  Kinder  über  dreizehn  Jahre  dürfen  in
Fabriken  nur  beschäftigt  werden,  wenn  sie  nicht  mehr  zum
Besuche  der  Volksschule  verpflichtet  sind.
Die  Beschäftigung  von  Kindern  unter  vierzehn  Jahren
darf  die  Dauer  von  sechs  Stunden  täglich  nicht  überschreiten.
Junge  Leute  zwischen  vierzehn  und  sechzehn  Jahren
dürfen  in  Fabriken  nicht  länger  als  zehn  Stunden  täglich
beschäftigt  werden.
            
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