Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

x.  Einleitende  Bestimmungen  §§  2  u.  3.

61

Unter  „Kindern"  sind  nach  der  Fassung  des  Gesetzes  die  im  volksschulpflichtigen ­
  bzw.  noch  jüngeren  Alter  (Agahd,  Kinderarbeit  und  Gesetz  usw.
1902  S.  52—57)  befindlichen  Personen  zu  verstehen.
3.  Knaben  und  Mädchen:  Die  Unterscheidung  ist  mit  Bezug  auf
die  ZZ  7  u.  16  dieses  Gesetzes,  welche  besondere  Vorschriften  für  die  beiden
Geschlechter  aufstellen,  gemacht  worden.
4.  Zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet:  Volksschule
ist  die  gewöhnliche  Werktagsschule.  Darüber,  daß  die  in  verschiedenen
Bundesstaaten  bestehende  Pflicht  zum  Besuch  von  Sonntags-  oder  Fortbildungsschulen ­
  nicht  zu  der  im  §  2  genannten  Verpflichtung  gehört  s.
v.  Landmann-Rohmer  Bd.  II  S.  334.
In  den  meisten  Bundesstaaten  ist  die  Schulpflicht  mit  dem  14.  Lebensjahre, ­
  in  Bayern  mit  dem  13.  Jahre  und  in  Württemberg  häufig  vor  dem
14.  Jahre  beendet  (Komm.Ber.  S.  8ff.).  Es  treten  häufig  Dispensationen  ein.
Rohmer  S.  806  u.  807;  Spangenberg  S.  37  u.  38;  Neukamp  S.  10;
v.  Rohrscheidt  S.  45—47;  Zwick  S.  49.

8  3.
Eigene,  fremde  Kinder.
Im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  als  eigene  Kinder:
1.  Kinder,  die  mit  demjenigen,  welcher  sie  beschäftigt,  oder
mit  dessen  Ehegatten  bis  zum  dritten  Grade  verwandt
sind,
2.  Kinder,  die  von  demjenigen,  welcher  sie  beschäftigt,  oder
dessen  Ehegatten  an  Kindes  Statt  angenommen  oder  bevormundet ­
  sind,
3.  Kinder,  die  demjenigen,  welcher  sie  zugleich  mit  Kindern
der  unter  1  oder  2  bezeichneten  Art  beschäftigt,  zur  gesetzlichen ­
  Zwangserziehung  (Fürsorgeerziehung)  überwiesen
sind,
sofern  die  Kinder  zu  dem  Hausstande  desjenigen  gehören,  welcher
sie  beschäftigt.
Kinder,  welche  hiernach  nicht  als  eigene  Kinder  anzusehen  sind,
gelten  als  fremde  Kinder.
Die  Vorschriften  über  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  gelten
auch  für  die  Beschäftigung  von  Kindern,  welche  in  der  Wohnung
oder  Werkstätte  einer  Person,  zu  der  sie  in  einem  der  im  Abs.  1
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.