Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kmderschutzgesetz. 
bezeichneten Verhältnisse stehen und zu deren Hausstande sie gehören, 
für Dritte beschäftigt werden. 
1. Materialien: Entw. S. 2, 15 u. 16; Komm.Ber. S. 11—13; 
Anträge Nr. 828, 829, 842; Stenograph.Verh. S. 4998, S. 5011 u. 5015 ff. 
S. 7612, 8833. 
Nach dem Entwurf lautete Abs. 1 Ziffer 3 des §: „Kinder, die dem 
jenigen, welcher sie beschäftigt, zur gesetzlichen Zwangserziehung überwiesen 
sind." Bei der 3. Beratung fand Abf. 1 Ziffer 3 mit den heutigen Zu 
sätzen (Antrag 842) Annahme. Im übrigen wurde § 3 des Enlw. unver 
ändert Gesetz. Die sonstigen Anträge auf Streichung des § 3 und auf 
Aushebung der Unterscheidung zwischen eigenen und fremden Kindern wurden 
abgelehnt. Auch der Vorschlag, Abf. 1 Ziffer 3 zu streichen und im Abs. 3 
das Wort „auch" durch „nicht" zu ersetzen, fand keine Zustimmung. 
2. Eigene Kinder: Das Kmderschutzgesetz geht über die Bedeutung, 
welche man mit dem Begriff „eigene Kinder" sonst und gewöhnlich ver 
knüpft, weit hinaus. Nach den Motiven (S. 15) war „bei der Begrenzung 
des Begriffs der eigenen Kinder einerseits das Interesse des Arbeiterfchutzes 
tunlichst zu berücksichtigen und deshalb die Vergünstigung der zugestandenen 
Erleichterungen in der Beschäftigung auf die Kinder zu beschränken, die zum 
Hausstande desjenigen gehören, welcher sie beschäftigt. Andererseits waren 
im Hinblick auf die Durchführbarkeit der Kontrolle auch nahe Verwandte 
sowie angenommene Kinder im Sinne des BGB. §§ 1741 ff. und Mündel 
beider Ehegatten den eigenen Kindern gleichzustellen. Für die Einbeziehung 
der zur gesetzlichen Zwangserziehung überwiesenen Kinder sprechen 
pädagogische Gründe, dagegen erschien es aus anderen Rücksichten bedenklich, 
in dieser Richtung noch weiter zu gehen und insbesondere etwa in Pflege 
gegebene Waisenkinder den eigenen Kindern hinzuzurechnen." Neukamp S. 11; 
Spangenberg S. 41; Zwick S. 48 (siehe unten Anm. 6, ferner preuß. 
Aussührungsbestimmungen D Ziffer 9 Abs. 2 hier im Anhang II). 
3. Verwandt sind: Hierzu vgl. §§ 1589, 1590 BGB.: 
§ 1589 : „Personen, deren eine von der anderen abstammt, 
sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in 
gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten 
Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der 
Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der 
sie vermittelnden Geburten. 
Ein uneheliches Kind und dessen Vater gelten nicht als 
verwandt. “ 
§ 1590: „Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem 
anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad
	        
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