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Kmderschutzgesetz.
bezeichneten Verhältnisse stehen und zu deren Hausstande sie gehören,
für Dritte beschäftigt werden.
1. Materialien: Entw. S. 2, 15 u. 16; Komm.Ber. S. 11—13;
Anträge Nr. 828, 829, 842; Stenograph.Verh. S. 4998, S. 5011 u. 5015 ff.
S. 7612, 8833.
Nach dem Entwurf lautete Abs. 1 Ziffer 3 des §: „Kinder, die dem
jenigen, welcher sie beschäftigt, zur gesetzlichen Zwangserziehung überwiesen
sind." Bei der 3. Beratung fand Abf. 1 Ziffer 3 mit den heutigen Zu
sätzen (Antrag 842) Annahme. Im übrigen wurde § 3 des Enlw. unver
ändert Gesetz. Die sonstigen Anträge auf Streichung des § 3 und auf
Aushebung der Unterscheidung zwischen eigenen und fremden Kindern wurden
abgelehnt. Auch der Vorschlag, Abf. 1 Ziffer 3 zu streichen und im Abs. 3
das Wort „auch" durch „nicht" zu ersetzen, fand keine Zustimmung.
2. Eigene Kinder: Das Kmderschutzgesetz geht über die Bedeutung,
welche man mit dem Begriff „eigene Kinder" sonst und gewöhnlich ver
knüpft, weit hinaus. Nach den Motiven (S. 15) war „bei der Begrenzung
des Begriffs der eigenen Kinder einerseits das Interesse des Arbeiterfchutzes
tunlichst zu berücksichtigen und deshalb die Vergünstigung der zugestandenen
Erleichterungen in der Beschäftigung auf die Kinder zu beschränken, die zum
Hausstande desjenigen gehören, welcher sie beschäftigt. Andererseits waren
im Hinblick auf die Durchführbarkeit der Kontrolle auch nahe Verwandte
sowie angenommene Kinder im Sinne des BGB. §§ 1741 ff. und Mündel
beider Ehegatten den eigenen Kindern gleichzustellen. Für die Einbeziehung
der zur gesetzlichen Zwangserziehung überwiesenen Kinder sprechen
pädagogische Gründe, dagegen erschien es aus anderen Rücksichten bedenklich,
in dieser Richtung noch weiter zu gehen und insbesondere etwa in Pflege
gegebene Waisenkinder den eigenen Kindern hinzuzurechnen." Neukamp S. 11;
Spangenberg S. 41; Zwick S. 48 (siehe unten Anm. 6, ferner preuß.
Aussührungsbestimmungen D Ziffer 9 Abs. 2 hier im Anhang II).
3. Verwandt sind: Hierzu vgl. §§ 1589, 1590 BGB.:
§ 1589 : „Personen, deren eine von der anderen abstammt,
sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in
gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten
Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der
Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der
sie vermittelnden Geburten.
Ein uneheliches Kind und dessen Vater gelten nicht als
verwandt. “
§ 1590: „Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem
anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad