Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz.

Fälle  der  Beschäftigung  für  Dritte"  an,  d.  h.  als  Fälle,  „wo  die  Eltern
den  Kindern  lediglich  die  elterliche  Wohnung  zu  der  von  diesen  selbst  übernommenen ­
  Arbeit  zur  Verfügung  stellen,  oder  wo  die  Mitwirkung  der  Eltern
sich  im  wesentlichen  darauf  beschränkt,  eine  durch  die  Kinder  im  elterlichen ­
  Hause  auszuführende  Arbeitsleistung  zu  übernehmen."  Dennoch  sollen
sie  aus  den  oben  angeführten  Gründen  als  eigene  gelten.  Agahd  (Soz.
Pr.  vom  19.  Marz  1903;  Sp.  669  und  670)  folgert  daraus,  daß  die  nicht
in  der  „Wohnung  oder  Werkstatt"  für  Dritte  beschäftigten  „eigenen"  Kinder
des  §  17  Abs.  1  (siehe  dort)  als  fremde  zu  „gelten"  haben.  Dagegen
Rohmer,  S.  809  a.  E.
10.  In  der  Wohnung  oder  Werkstatt:  Wenn  die  Eltern  ihre
Kinder  auf  fremden  Betriebsstätten  mitarbeiten  lassen,  ist  Abs.  3  des
8  3  nicht  anwendbar.  Vgl.  auch  8  7  Anm.  3  und  §  18  Anm.  3.
11.  Siehe  noch  Neichsarbeitsblait  Nr.  10  von:  Januar  1904  unter
Tätigkeit  der  Gewerbegerichte.  Dazu  Schalhorn  in  der  Soz.  Pr.  XIII,  Sp.
284  ff.  Vgl.  hier  Teil  I  S.  21  ff.
12.  Vgl.  auch  die  preußischen  Ausführungsbestimmungen  hier  im
Anhang  II  unter  H.  Aufsicht  Ziffer  31.
II.  Beschäftigung  fremder  Kinder.
§  4.
Verbotene  Beschäftigungsarten.
Bei  Bauten  aller  Art,  im  Betriebe  derjenigen  Ziegeleien  und
über  Tage  betriebenen  Brüche  und  Gruben,  auf  welche  die  Bestimmungen ­
  der  §§  134  bis  139  b  der  Gewerbeordnung  keine  Anwendung ­
  finden,  und  der  in  dem  anliegenden  Verzeichnis  aufgeführten
Werkstätten,  sowie  beim  Stcinklopfen,  im  Schornsteinsegergewerbe,
in  dem  mit  dem  Speditionsgeschäfte  verbundenen  Fuhrwerksbetriebe,
beim  Mischen  und  Mahlen  von  Farben,  beim  Arbeiten  in  Kellereien
dürfen  Kinder  nicht  beschäftigt  werden.
Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  weitere  ungeeignete  Beschäftigungen ­
  zu  untersagen  und  das  Verzeichnis  abzuändern.  Die  beschlossenen ­
  Abänderungen  sind  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zu  veröffentlichen ­
  und  dem  Reichstage  sofort  oder,  wenn  derselbe  nicht
versammelt  ist,  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte  zur  Kenntnisnahme ­
  vorzulegen.
1.  Materialien:  Entw.  S.  2,  16—18;  Komm.Ber.  S.  13-19;
Antrag  Nr.  828;  Stenograph.Verh.  S.  4999;  S.  7614,  7615;  S.  8833.
            
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