Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz.

Vgl.  dazu  Z  154  Abs.  4  Gew.Ordn.  Bisher  ist  eine  Kaiser!.  Verordnung,
welche  die  §§  135—1395  auf  Bauten  ausdehnte,  nicht  erlassen.
Der  Begriff  „Bauten  aller  Art"  umfaßt  auch  Regiebauten  zu
eigentlichen  gewerblichen  Zwecken  und  auch  die  landwirtschaftlichen  Betriebs-Regiehochbauten.
  Rohmer  S.  811  Anm.  3.  Siehe  dazu  v.  Landmann-Rohmer
  Bd.  I  S.  24  ff.
4.  im  Betriebe:  „durch  die  in  Anlehnung  an  den  §  106b  a.  a.  O.
gewählte  Fassung:  „im  Betriebe  derjenigen  Ziegeleien  u.  s.  w.",  welche  auch
in  ZS  5,  7,12,13,1b  (jetzt  16)  aufgenommen  ist,  soll  auch  hier  zum  Ausdruck
gebracht  werden,  daß  die  Regelung,  soweit  nicht  besondere  Vorschriften,  wie  für
das  Austragen  von  Waren  und  sonstige  Botengänge  gegeben  sind,  „nicht  nur
räumlich  für  den  Ort,  in  welchem  sich  der  betreffende  Gewerbebetrieb  regelmäßig ­
  abzuwickeln  Pflegt,  sondern  für  jede  zu  dem  Gewerbebetriebe  gehörige
Tätigkeit  gelten  soll"  (vgl.  Motive  zu  dem  Entwurf  eines  Gesetzes,  betreffend
Abänderung  der  Gew.Ordn.  vom  1.  Juni  1891,  S.  28  der  Reichstags-Drucksache ­
  Nr.  4,  Session  1890).
Danach  gilt  insbesondere  die  industrielle  Kinderarbeit  als  Beschäftigung
in  Werkstätten  auch  dann,  wenn  die  in  der  Regel  in  der  elterlichen  Wohnung
vorgenommenen  Verrichtungen  zur  Sommerszeit,  im  Freien  ausgeführt  werden, ­
  da  es  sich  auch  in  diesem  Falle  um  eine  Beschäftigung  „im  Betriebe"
der  Werkstätte  handelt.  Ausnahmen  sind  nur  für  die  im  Z  8  genannte
Beschäftigung  beim  Austragen  von  Waren  und  sonstigen  Botengängen  zugelassen. ­
  Über  Werkstätten  siehe  Anm.  6.
5.  Ziegeleien  und  über  Tage  betriebene  Brüche  und  Gruben: ­
  8Z  135—139  bei  Getv.Ordn.  finden  nach  S  154  Abs.  2  daselbst  keine
Anwendung,  sobald  die  Ziegeleien  re.  bloß  vorübergehend  oder  im  geringen
Umfange  betrieben  werden.  Siehe  dazu  v.  Landmann-Rohmer  Bd.  IIS.  610  ff.
Anm.  6,  7  u.  8  zu  Z  154.
Auch  in  Ziegeleien  ist  die  kindliche  Arbeitskraft  bisher  maßlos  ausgebeutet ­
  worden,  Rohmer  S.  811  a.  E.;  Agahd,  Kinderarbeit  S.  19  u.  25.
Unter  Brüche  und  Gruben  versteht  man  Sand-,  Kies-,  Lehmgruben  usw.,
überhaupt  Betriebe,  in  denen  nicht  bergrechtliche  Materialien  gewonnen  werden.
„Über  Tage"  ist  gleichbedeutend  mit  „über  der  Erdoberfläche".  Vgl.  dazu
preuß.  Ausf.Anw.  zur  Gew.Ordn.-Novelle  vom  1.  Juni  1891,  vom  26.  Februar
1892  (Min.Bl.  S.  89)  und  dazu  Wilhelmi  u.  Bewer,  Kommentar  zum  Gewerbegerichtsgesetz ­
  S.  418  Anm.  8.
6.  Die  in  dem  anliegenden  Verzeichnis  aufgeführten
Werkstätten:  Siehe  das  Verzeichnis  am  Schluß  des  Gesetzes  und  die  dor.
tigen  Anmerkungen.  Das  Verzeichnis  enthält  die  ungeeigneten  Werkstätten
nach  Erhebungen  vom  Jahre  1898.  S.  auch  Vierteljahrshefte  zur  Etat,  des
Deutschen  Reiches.  1900.  III.  Bezüglich  des  Begriffs  der  Werkstätte  siehe  ß  18.
7.  Beim  Steinklopfen:  Siehe  die  Motive  oben  in  Anm.  3.
8.  Schornsteinfegergewerbe:  In  diesem  Gewerbe  war  schon  bis-
            
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