II. Beschäftigung fremder Kinder § 4.
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Jnr Abs. 1 des Entwurfes fehlten die Worte „im Schornsteingewerbe"
bis einschließlich „in Kellereien", im Abs. 2 die Worte „weiter ungeeignete
Beschäftigungen zu untersagen sind". Die beiden Zusätze sind in der Kommission
gemacht worden. So wurde der Paragraph Gesetz. Weitere Anträge wurden
abgelehnt, unter anderem Anträge, welche die Bürstenbinderei, Schlosserei und
das Schmieden betrasen — in Frage kamen 12000 Kinder — ebenso das Verbot
der Verwendung von Kindern bei Treibjagden und beim Glockenläuten.
Auf die Beschäftigung fremder Kind erfinden b t e §§ 4—11 Anwendung.
Über Arbeitsverträge der Kinder s. Anm. 2 zu § 1. Altersgrenze
für die Beschäftigung fremder Kinder in den erlaubten Beschästigungsarten
ist das vollendete 12. Lebensjahr (§§ 5, 7 u. 8). Über die Kinderschutzbestimmungen
der Gew. Ordn., welche hier neben den Vorschriften des
KSchG, zur Anwendung kommen s. v. Landmann-Rohmer Bd. II S. 789 u.
805. Weitergehende landesrechtliche Beschränkungen sind nach § 30 zulässig.
2. Verbotene Beschäftigungsarten: § 4 ergänzt die Bestimmungen
der Gew.Ordn. Siehe namentlich §§ 135, 154 Abs. 2 u. 3, 164 a
Gew.Ordn. „Im § 4 sind diejenigen Betriebe verzeichnet, in denen die Kinderarbeit,
teils wegen der Anstrengungen, die mit den hier vorkommenden Arbeiten
verbunden sind, teils wegen der besonderen Betricbsgefahren völlig
ausgeschlossen werden soll. Vorbehalten bleibt [§§ 8, 16 (jetzt 17)] hier wie
in den übrigen Vorschriften die Beschäftigung beim Austragen
von Waren sowie bei sonstigen Botengängen. Eine weitergehende
Zulassung der Kinder zur Verrichtung von sonstigen an sich unbedenklichen
Arbeiten, wie solche in vielen gesundheitsschädlichen oder sonst für Kinder ungeeigneten
Betrieben vorkommen, verbietet sich, abgesehen von den in solchen
Betrieben drohenden mittelbaren Schädigungen, schon um deswillen, weil hierdurch
die Kontrolle wesentlich erschwert und den Übertretungen Tür und Tor
geöffnet werden würde.» Motive S. 16. Verpackungsarbeitcn sind in
dresen Betrieben auch verboten. Spangenberg S. 46 Anm. 3: Ncukamp S. 14
Anm. 3.
In den unter § 4 fallenden Betrieben ist nach § 12 die Beschäftigung
eigener Kinder ebenfalls untersagt, so daß insoweit eigene und fremde
Kinder gleichmäßigen Schutz genießen.
3. Bauten aller Art: Nach den Motiven S. 16 sollen „unter
-öoitten aller Art wie in 8 105 b Gew.Ordn. nicht nur Hochbauten, sondern
N und Eiscnbahubauten verstanden tmd es soll
>e eschästigung bei allen Arbeiten verboten werden, die zur Errichtung,
Smtnnn* 11 ? 1 0tier * Ur Instandhaltung von Hoch- und Tiefbauten dienen;
. ® Ctd) ^ lctJU in i3et Regel die int größeren Umfange vorkommende Verung
zum Klopfen von Chaussee st ei neu ohnehin gerechnet werden
SR ff „Ir * !en tttn Zweifeln vorzubeugen, geboten, eine derartige
J , ^ ’^ UIt 8 ^werblicher Art durch eine ausdrückliche Bestimmung auszu-Ichlteßen.'
Wortlaut des 8 105b Gew.Ordn. Abs. 1 siehe hier 8 18 Anm. 3.