Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

II.  Beschäftigung  fremder  Kinder  §  4.

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Jnr  Abs.  1  des  Entwurfes  fehlten  die  Worte  „im  Schornsteingewerbe"
bis  einschließlich  „in  Kellereien",  im  Abs.  2  die  Worte  „weiter  ungeeignete
Beschäftigungen  zu  untersagen  sind".  Die  beiden  Zusätze  sind  in  der  Kommission
gemacht  worden.  So  wurde  der  Paragraph  Gesetz.  Weitere  Anträge  wurden
abgelehnt,  unter  anderem  Anträge,  welche  die  Bürstenbinderei,  Schlosserei  und
das  Schmieden  betrasen  —  in  Frage  kamen  12000  Kinder  —  ebenso  das  Verbot ­
  der  Verwendung  von  Kindern  bei  Treibjagden  und  beim  Glockenläuten.
Auf  die  Beschäftigung  fremder  Kind  erfinden  b  t  e  §§  4—11  Anwendung. ­
  Über  Arbeitsverträge  der  Kinder  s.  Anm.  2  zu  §  1.  Altersgrenze
für  die  Beschäftigung  fremder  Kinder  in  den  erlaubten  Beschästigungsarten
ist  das  vollendete  12.  Lebensjahr  (§§  5,  7  u.  8).  Über  die  Kinderschutzbestimmungen ­
  der  Gew.  Ordn.,  welche  hier  neben  den  Vorschriften  des
KSchG,  zur  Anwendung  kommen  s.  v.  Landmann-Rohmer  Bd.  II  S.  789  u.
805.  Weitergehende  landesrechtliche  Beschränkungen  sind  nach  §  30  zulässig.
2.  Verbotene  Beschäftigungsarten:  §  4  ergänzt  die  Bestimmungen ­
  der  Gew.Ordn.  Siehe  namentlich  §§  135,  154  Abs.  2  u.  3,  164  a
Gew.Ordn.  „Im  §  4  sind  diejenigen  Betriebe  verzeichnet,  in  denen  die  Kinderarbeit, ­
  teils  wegen  der  Anstrengungen,  die  mit  den  hier  vorkommenden  Arbeiten ­
  verbunden  sind,  teils  wegen  der  besonderen  Betricbsgefahren  völlig
ausgeschlossen  werden  soll.  Vorbehalten  bleibt  [§§  8,  16  (jetzt  17)]  hier  wie
in  den  übrigen  Vorschriften  die  Beschäftigung  beim  Austragen
von  Waren  sowie  bei  sonstigen  Botengängen.  Eine  weitergehende
Zulassung  der  Kinder  zur  Verrichtung  von  sonstigen  an  sich  unbedenklichen
Arbeiten,  wie  solche  in  vielen  gesundheitsschädlichen  oder  sonst  für  Kinder  ungeeigneten ­
  Betrieben  vorkommen,  verbietet  sich,  abgesehen  von  den  in  solchen
Betrieben  drohenden  mittelbaren  Schädigungen,  schon  um  deswillen,  weil  hierdurch ­
  die  Kontrolle  wesentlich  erschwert  und  den  Übertretungen  Tür  und  Tor
geöffnet  werden  würde.»  Motive  S.  16.  Verpackungsarbeitcn  sind  in
dresen  Betrieben  auch  verboten.  Spangenberg  S.  46  Anm.  3:  Ncukamp  S.  14
Anm.  3.
In  den  unter  §  4  fallenden  Betrieben  ist  nach  §  12  die  Beschäftigung
eigener  Kinder  ebenfalls  untersagt,  so  daß  insoweit  eigene  und  fremde
Kinder  gleichmäßigen  Schutz  genießen.
3.  Bauten  aller  Art:  Nach  den  Motiven  S.  16  sollen  „unter
-öoitten  aller  Art  wie  in  8  105  b  Gew.Ordn.  nicht  nur  Hochbauten,  sondern
N  und  Eiscnbahubauten  verstanden  tmd  es  soll
>e  eschästigung  bei  allen  Arbeiten  verboten  werden,  die  zur  Errichtung,
Smtnnn* 11 ? 1  0tier  * Ur  Instandhaltung  von  Hoch-  und  Tiefbauten  dienen;
.  ®  Ctd)  ^ lctJU  in  i3et  Regel  die  int  größeren  Umfange  vorkommende  Verung
  zum  Klopfen  von  Chaussee  st  ei  neu  ohnehin  gerechnet  werden
SR  ff  „Ir  * !en  tttn  Zweifeln  vorzubeugen,  geboten,  eine  derartige
J  ,  ^  ’^ UIt 8  ^werblicher  Art  durch  eine  ausdrückliche  Bestimmung  auszu-Ichlteßen.'
  Wortlaut  des  8  105b  Gew.Ordn.  Abs.  1  siehe  hier  8  18  Anm.  3.
            
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