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Kinderschutzgesetz.
Fälle der Beschäftigung für Dritte" an, d. h. als Fälle, „wo die Eltern
den Kindern lediglich die elterliche Wohnung zu der von diesen selbst übernommenen
Arbeit zur Verfügung stellen, oder wo die Mitwirkung der Eltern
sich im wesentlichen darauf beschränkt, eine durch die Kinder im elterlichen
Hause auszuführende Arbeitsleistung zu übernehmen." Dennoch sollen
sie aus den oben angeführten Gründen als eigene gelten. Agahd (Soz.
Pr. vom 19. Marz 1903; Sp. 669 und 670) folgert daraus, daß die nicht
in der „Wohnung oder Werkstatt" für Dritte beschäftigten „eigenen" Kinder
des § 17 Abs. 1 (siehe dort) als fremde zu „gelten" haben. Dagegen
Rohmer, S. 809 a. E.
10. In der Wohnung oder Werkstatt: Wenn die Eltern ihre
Kinder auf fremden Betriebsstätten mitarbeiten lassen, ist Abs. 3 des
8 3 nicht anwendbar. Vgl. auch 8 7 Anm. 3 und § 18 Anm. 3.
11. Siehe noch Neichsarbeitsblait Nr. 10 von: Januar 1904 unter
Tätigkeit der Gewerbegerichte. Dazu Schalhorn in der Soz. Pr. XIII, Sp.
284 ff. Vgl. hier Teil I S. 21 ff.
12. Vgl. auch die preußischen Ausführungsbestimmungen hier im
Anhang II unter H. Aufsicht Ziffer 31.
II. Beschäftigung fremder Kinder.
§ 4.
Verbotene Beschäftigungsarten.
Bei Bauten aller Art, im Betriebe derjenigen Ziegeleien und
über Tage betriebenen Brüche und Gruben, auf welche die Bestimmungen
der §§ 134 bis 139 b der Gewerbeordnung keine Anwendung
finden, und der in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten
Werkstätten, sowie beim Stcinklopfen, im Schornsteinsegergewerbe,
in dem mit dem Speditionsgeschäfte verbundenen Fuhrwerksbetriebe,
beim Mischen und Mahlen von Farben, beim Arbeiten in Kellereien
dürfen Kinder nicht beschäftigt werden.
Der Bundesrat ist ermächtigt, weitere ungeeignete Beschäftigungen
zu untersagen und das Verzeichnis abzuändern. Die beschlossenen
Abänderungen sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen
und dem Reichstage sofort oder, wenn derselbe nicht
versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnisnahme
vorzulegen.
1. Materialien: Entw. S. 2, 16—18; Komm.Ber. S. 13-19;
Antrag Nr. 828; Stenograph.Verh. S. 4999; S. 7614, 7615; S. 8833.