Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

II. Beschäftigung fremder Kinder § 5. 
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rische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren 
Kommunalverbandes (§ 142) kann diese Beschäftigung für 
alle oder einzelns Zweige des Handelsgewerbes auf kürzere 
Zeit eingeschränkt oder ganz untersagt werden. Für die 
letzten vier Wochen vor Weihnachten, sowie für einzelne 
Sonn- und Festtage, an welchen örtliche Verhältnisse einen 
erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, kann die 
Polizeibehörde eine Vermehrung der Stunden, während welcher 
die Beschäftigung stattfinden darf, bis auf zehn Stunden 
zulassen. Die Stunden, während welcher die Beschäftigung 
stattfinden darf, werden unter Berücksichtigung der für den 
öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit, sofern die Be 
schäftigungszeit durch statutarische Bestimmungen einge 
schränkt worden ist, durch letztere, im übrigen von der 
Polizeibehörde festgestellt. Die Feststellung kann für ver 
schiedene Zweige des Handelsgewerbes verschieden erfolgen. 
Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auf die Beschäfti 
gung von Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern im Geschäfts 
betriebe von Konsum- und anderen Vereinen entsprechende 
Anwendung.” 
4. In Verkehrsgewerben: Hierher gehören alle Betriebe, die sich 
mit der Beförderung von Personen oder Sachen, zu Wasser und zu Lande 
befassen. Z. B. Droschken-, Omnibus-, Pferdebahn-, Dampfschiffahrtsbetrieb, 
das Gewerbe der Dienstmänner und Kofferträger. Streitig ist ob der Betrieb 
öffentlicher Fähren nach § 6 Gew.Ordn. ein gewerblicher ist. Rohmer 
S. 814 und Neukamp S. 17. Ebenso bestritten ist, ob die Eisenbahn 
unternehmungen zum Verkehrsgewerbe im Sinne des § 1051 Abs. 1 
Gew.Ordn. zu zählen sind. Rohmer S. 814 Anm. 4; v. Rohrscheidt S. 56; 
v. Schulz, Kommentar zum Gewerbegerichtsgesetz S. 33, 34 und 190; ferner 
„Das Gewerbegericht Berlin" S. 40ff. und 45ff. Der staatliche Post-und 
Telegraphenbetrieb fällt nicht unter die Gew.Ordn. Spangenberg S. 53. 
Wenn im Verkehrsgewerbe Kinder nur mit Botengängen oder mit dem Aus 
tragen von Waren beschäftigt werden, so ist diese Beschäftigung (8 8) zu 
lässig. Neukamp S. 18. 
ö- Zum § 105 i Abs. 1 Gew.Ordn. vgl. noch v. Landmann-Rohmer 
Bd. II S. 82 ff. 
6. Kinder unter 12 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden: 
Vgl. Anm. 12 zu § 4 und Anm. 3 zu 8 7.
	        
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