Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

II.  Beschäftigung  fremder  Kinder  §  5.

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bei  der  Untersagung  von  Beschäftigung  und  bei  Abänderung  des  Verzeichnisses
des  §  4  Abs.  2  zunächst  immer  nur  um  fremde  Kinder.  Wenn  der  Bundesrat ­
  behufs  der  Erweiterung  der  Tätigkeit  eigener  Kinder  das  Verzeichnis
änderte,  so  wird  sich  dies  durch  das  Gesetz  nicht  begründen  lassen.

8  5.
Beschäftigung  im  Betriebe  von  Werkstätten,  im  Handelsgcwerbe
  und  in  Verkehrsgewerben.
Im  Betriebe  von  Werkstätten  (§  18),  in  denen  die  Beschäftigung ­
  von  Kindern  nicht  nach  §  4  verboten  ist,  im  Handelsgewerbe
(8  105  b  Abs.  2,  3  der  Gewerbeordnung)  und  in  Vcrkehrsgewerben
(§  105  i  Abs.  1  a.  a.  O.)  dürfen  Kinder  unter  zwölf  Jahren  nicht
beschäftigt  werden.
Die  Beschäftigung  von  Kindern  über  zwölf  Jahre  darf  nicht
in  der  Zeit  zwischen  acht  Uhr  Abends  und  acht  Uhr  Morgens  und
nicht  vor  dem  Vormittagsunterrichte  stattfinden.  Sie  darf  nicht
länger  als  drei  Stunden  und  während  der  von  der  zuständigen
Behörde  bestimmten  Schulferien  nicht  länger  als  vier  Stunden
täglich  dauern.  Um  Mittag  ist  den  Kindern  eine  mindestens  zweistündige ­
  Pause  zu  gewähren.  Am  Nachmittage  darf  die  Beschäftigung ­
  erst  eine  Stunde  nach  beendetem  Unterrichte  beginnen.
1.  Materialien:  Entw.  S.  2,  18—20;  Komm.Ber.  S.  19—21;
Antrag  Nr.  828  Stcnograph.Verh.  S.  4999ff.;  S.  7616-7619;  S.  8833.
Die  beiden  letzten  Sätze  des  Paragraphen  sind  von  der  Kommission  hinzugefügt. ­
  Mit  diesen  Zusätzen  wurde  der  Paragraph  des  Entwurfs  Gesetz.
Spangenberg  S.  51.
Die  Bestimmungen  haben  Geltung  für  die  Beschäftigung  fremder
Kinder,  auch  im  Gast-  und  Schankwirtschastsbetrieb  (§  7)  und  beim  Austragen ­
  von  Waren  (§  8).  Vgl  dazu  §  6  Abs.  2  und  wegen  der  abweichenden
Grundsätze  über  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  §  13.
2.  Im  Betriebe  von  Werkstätten:  Vgl.  Anm.  4  zu  Z  4  u.
Anm.  2  zu  §  18.  Nicht  nur  in  den  Werkstätten  selbst,  sondern  auch  wenn
die  Arbeit  etwa  draußen  geleistet  wird  (Haspeln  und  Spulen  bei  Webern
im  Sommer).
3.  Im  Handelsgewerbe:  Siehe  hierüber  v.  Landmann-Rohmer
Bd.  II  S.  34ff.;  v.  Rohrfcheidt  S.  54ff.  u.  Heft  6  der  Schriften  der  Gesellschaft ­
  für  Soziale  Reform  S.  4  Anm.  1.
            
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