Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

84 
Kinderschutzgcsetz. 
Nachmittagsbeschäftigung erst eine Stunde nach beendetem 
Unterricht. Über die Bedeutung der Worte „entsprechende Anwendung" 
s. Anm. 8 zu § 11. 
5. Für die ersten zwei Jahre: also bis zum 1. Januar 1806 
(8 31). Vgl. dazu Anm. 2: Entwurf 5 Jahre. 
6. Kann die untere Verwaltungsbehörde: Z 22 mb preuß. 
Ausführ.Bestim. 6 Ziffer 8, hier im Anhang II: die untere Verwaltungs 
behörde kann die Verwendung von Kindern über 12 Jahre nach 8 Uhr 
abends, ferner ü b e r drei Stunden (Ferien über vier Stunden) endlich während 
der Mittags- und Nachmittagspause (ß 5 Abs. 2) nicht gestatten. Eben 
sowenig kann sie die Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren erlauben. 
Zugelassen sind nur Ausnahmen bezüglich des Verbots der Beschäftigung von 
Kindern vor acht Uhr morgens und eine Stunde vor dem Vormittagsunter 
richt. Rohmer S. 820; Spangenberg S. 67. 
7. Nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde: Vgl. Anm. 1, 
§ 6 Anm. 6 und Z 22. Nach den preuß. Ausführungsbestimmungen ist die 
Schulaufsichtsbehörde der Kreisschulinspektor. Es handelt sich hier wie 
im ß 6 um eine gutachtliche Äußerung der Schulaufsichtsbehörde. 
In der Kommission (Bericht S. 25 a. E.) wurde „festgestellt, daß die 
Anhörung der Schulbehörde nur bezüglich der Ausdehnung der Ausnahme 
auf den Bezirk oder Teile desselben und die in Betracht kommenden Ge- 
werbszweige zu erfolgen habe". Mit Rohmer S. 820 muß angenommen 
werden, daß die untere Verwaltungsbehörde berechtigt ist, auch vor 
Abgabe der gutachtlichen Äußerung die Verordnung zu erlassen, wenn die 
Äußerung ungebührlich lange ausbleibt. 
8. Strafvorschrift: 8 23. Spangenberg S. 67. 
8 9. 
Sonntagsruhe. 
An Sonn- und Festtagen (§ 105 a Abs. 2 der Gewerbeord 
nung) dürfen Kinder, vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 2, 3, 
nicht beschäftigt werden. 
Für die öffentlichen theatralischen Vorstellungen und sonstigen 
öffentlichen Schaustellungen bewendet es auch an Sonn- und Fest 
tagen bei den Bestimmungen des 8 6. 
Für das Austragen von Waren sowie für sonstige Botengänge 
bewendet es bei den Bestimmungen des § 8. Jedoch darf an Sonn- 
und Festtagen die Beschäftigung die Dauer von zwei Stunden nicht 
überschreiten und sich nicht über ein Uhr Nachmittags erstrecken;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.