Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

II.  Beschäftigung  fremder  Kinder  §  9.

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auch  darf  sie  nicht  in  der  letzten  halben  Stunde  vor  Beginn  des
Hauptgottesdienstes  und  nicht  während  desselben  stattfinden.
1.  Materialien:  Entw.  S.  3  u.  9;  Komm.Ber.  S.  25  u.  26
Stenograph-Verh.  S.  4999ff.;  S.  7619;  S.  8833.
Die  Kommission  hat  den  Entwurf,  welcher  für  die  Verkehrsgewerbe,  die
theatralischen  Vorstellungen  und  für  die  Gast-  und  Schankwirtschaften  Ausnahmen ­
  gestatten  wollte,  entgegen  dem  §  105  i  Gew.Ordn.  verschärft.
§  9  führt  das  Verbot  jeder  Sonn-  und  Feiertagsarbeit  für  Kinder  ein  —
abgesehen  von  den  in  Abs.  2  u.  3.  des  Paragraphen  enthaltenen  Ausnahmen.
Siehe  hierzu  §  136  Abs.  3  (Verbot  jeder  Sonntagsarbeit  der  jugendlichen
Fabrikarbeiter).  §  9  betrifft  die  Beschäftigung  fremder  Kinder  und  ersetzt
für  das  KSchG,  die  §§  105b-105i  Gew.Ordn.
Neukamp  S.  22  u.  23;  Rohmer  S.  821;  Spangcnberg  S.  68.
2.  An  Sonn-  und  Festtagen:  §  105a  Abs.  2  Gew.Ordn.  bestimmt, ­
  daß  die  Landesregierungen  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  und
konfessionellen  Verhältnisse  die  Festtage  vorzuschreiben  haben.  Vgl.  dazu
Gesetz  vom  12.  März  1893  (GS.  S.  29)  u.  vom  2.  September  1899  (GS.
S.  161)  und  v.  Landmann-Rohmcr  Bd.  II  S.  18  ff.  In  Preußen  gelten
allgemein  als  Festtage  das  Weihnachts-,  Neujahrs-,  Oster-,  Himmelfahrtsund ­
  Pfingstfest,  der  Bußtag  und  der  Karfreitag.  Bezüglich  der  weitergehenden
landesrechtlichen  Vorschriften  s.  §  30,  v.  Rohrscheidt  S.  63  u.  64  und
Spangenberg  S.  70  u.  71.
3.  Für  die  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen  und
sonstigen  öffentlichen  Schaustellungen:  s.  die  Anm.  zu  §  6.
4.  Für  das  Austragen  von  Waren  sowie  für  sonstige
Botengänge:  s.  §  8  und  Anm.  dazu.  Gegenüber  einer  Darlegung  eines
Kommissionsmitgliedes,  daß  die  gelegentliche  Hilfeleistung  nicht  unter  das
Gesetz  falle,  da  sie  nicht  als  gewerbliche  Arbeit  bezeichnet  werden  könne,  hielt
ein  Regierungsvertreter  daran  fest,  daß  nicht  die  gewerbliche  Arbeit,  sondern
jegliche  Arbeit  in  einem  Gewerbe  durch  das  Gesetz  getroffen  würde  (Komm.
Ber.  S.  26).
5.  Hauptgottesdienst  der  Konfession  der  Kinder:  s.  dazu
Z  120  Abs.  1  Gew.Ordn.,  v.  Landmann-Rohmer,  Bd.  11  S.  146  und
Rohmer  S.  821.
8  9  Abs.  3  findet  auch  Anwendung  aus  die  Beschäftigung  beiiu  Austragen ­
  von  Zeitungen,  Milch  und  Backwaren,  wenn  die  Kinder  für  Dritte
beschäftigt  werden  (8  17  Abs.  1).
Die  Kontrolle  der  Vormittagsarbeit  wird  sich,  ähnlich  wie  in  den
Ferien,  schwer  durchführen  lassen.  Die  Kinder  werden  von  6  Vs  Uhr  bis
h  Stunde  vor  Beginn  des  Hauptgottesdienstes  arbeiten,  weil  sie  nicht  zur
Schule  brauchen.
6.  Strafbestimmung:  §  24,  Ziffer  1.
            
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