Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz. 
§ 10. 
Anzeige. 
Sollen Kinder beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor 
dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schrift 
liche Anzeige zu machen. In der Anzeige sind die Betriebsstätte 
des Arbeitgebers sowie die Art des Betriebs anzugeben. 
Die Bestimmung des Abs. 1 findet keine Anwendung auf eine 
bloß gelegentliche Beschäftigung mit einzelnen Dienstleistungen. 
1. Materialien: Enttv. S. 4, 21 u. 22; Komm.Ber. S. 27 u. 28; 
Stenograph.Verh. S. 5000ff; S. 7619 u. 8833. 
In der Kommission wurde § 10 unverändert angenommen. Während 
der Beratung wurde mit Rücksicht aus die „gelegentliche Arbeit" von einem 
Redner darauf hingewiesen: der Gegensatz zu „gelegentlich" sei „regelmäßig", 
deshalb sage man am besten „gelegentliche, nicht regelmäßig wiederkehrende". 
Es werde wohl nicht notwendig sein, im Gesetz eine Änderung vorzunehmen; 
es möge genügen, daß in dem Kommissionsbericht dieser Gedanke festgelegt 
werde (Komm.Ber. S. 27). Die Ausführungen wurden unterstützt und be 
stätigt durch den Vertreter der verbündeten Regierungen. Der Reichstag 
nahm den Z 10 bet der zweiten und dritten Lesung des Gesetzes ohne Debatte 
an (Reichstag voni 31. Januar 1903 S. 7619 (6) und voni 28. März 1903 
S. 8833 (D). 
2. Kinder: fremde Kinder in gewerblichen Betrieben (§§ 1—3). 
§ 10 findet auf die Beschäftigung eigener Kinder keine Anwendung, s. 
Anm. 9 ß 3 und Anm. 4 zu 8 17. 
3. Der Arbeitgeber: also nicht die Eltern. 
4. Der Ortspolizeibehörde: s. Anm. 2 zu 8 20 und v. Rohr 
scheidt S. 66. 
5. Eine schriftliche Anzeige machen: Mit Rücksicht auf die 
vielen Kleinbetriebe kam es nach den Motiven (S. 21) darauf an, die Kon- 
tro.llmaßregeln auf ein möglichst geringesfMaß zu beschränken. „Die 
Erstattung der Anzeige von der Beschäftigung von Kindern und die 
Führung von Arbeitskarten (vgl. 8 11) soll daher nur dann gefordert 
werden, wenn die Beschäftigung nicht bloß gelegentlich mit einzelnen 
Dienstleistungen stattfindet. Im übrigen sind hinsichtlich des Jnhalis der 
im § 10 geforderten Anzeige den Arbeitgebern die gleichen Verpflichtungen 
auferlegt worden, wie sie im 8 5 Abs. 1 der Verordnung, betreffend 
die Ausdehnung der §8 135 bis 139 und des 8 139 b der Gew.Ordn. 
auf die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion vom 31. Mai 1897 
(R.G.Bl. S. 459) und in der Bestimmung unter II, 6. Abs. 1 der Aus-
	        
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