Full text : Zur Frage der Naturalteilung

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und  Tauschhandlohn,  der  andere  einen  von  diesen  dreien  mit  oder  ohne
Schreibschillinge  hergebracht.  Drei  Güter  geben  das  teure  Haupt  in
einer  verglichenen  Summe,  die  anderen  nicht.  6  Güter  sind  zehntsrei,
die  anderen  müssen  ihn  entrichten.  Das  eine  Gut  hat  nur  Fruchtzinse
oder  Geldgefälle  zu  entrichten,  das  andere  gibt  weder  dieses  noch  jenes,
sondern  bloß  gewisse  Küchenrechte  usw.  Welche  Arbeit  für  den  Rechnungsführer, ­
  da  jene  Güter  so  sehr  zerteilt  sind,  daß  mancher  Grundstücksbesitzer ­
  seinen  Frnchtzins  nach  einem  Viertelweinmaas  berechnet!"
Handlohn  wurde  bei  Besitzveränderungen,  gewöhnlich  nur  in  Kaufund ­
  Tauschfällen,  selten  in  Erbfällen,  5  °/ 0  erhoben.  In  Waltershausen
mußte  das  einen  geschlossenen  Hof  übernehmende  Kind  von  seinem  Teil
keinen  Handlohn  geben,  dagegen  von  den  Hinauszahlungen,  die  der
Übernehmer  an  seine  Geschwister  leisten  mußte,  sog.  Auskansshandlohn.
Der  Zehnt,  der  ursprünglich  eine  kirchliche  Abgabe  war,  wurde
im  Laufe  der  Zeit  mehr  und  inehr  zu  einer  grundherrlichen  Schuldigkeit. ­
  Als  einziger  Rest  war  die  Kircheubaupflicht  des  Zehntherru  geblieben. ­
  Mau  unterschied  3  Arten:  den  großen  Zehnt,  den  kleinen
Zehnt  und  den  Blutzehnt.  Beim  großen  Zehnt,  der  in  Gestalt  der
10.  Getreidegarbe  entrichtet  werden  mußte,  wurde  jedes  Grundstück  für
sich  allein  ausgezehntet.  Der  kleine  Zehnt  wurde  von  Obst,  Gemüse  usw.
erhoben.  Der  Blutzehnt  wurde  teils  in  natura,  so  bei  Schweinen,
Günsen,  teils  in  Geld  so  bei  Rindvieh  geleistet.
Als  eigentlich  grundherrliche  Abgaben  kamen  Geld-  und  Fruchtzinsen
  vor.  Bei  der  ersteren  Leistung  war  für  jedes  einzelne  zinspflichtige
  Grundstück  der  Geldbetrag  festgesetzt.  Der  Fruchtzins,  die
Gült,  war  eine  Naturalabgabe  iu  Getreide  (Korn,  Weizen,  Hafer),  die
früher  nur  von  geschlossenen  Gütern  nach  dem  Hoffuß  erhoben  wurde.
Als  aber  später  die  geschlossenen  Güter  aufgeteilt  wurden,  ergab  sich
die  Notwendigkeit,  auch  die  Gült  wie  den  Geldzins  auf  das  einzelne
Grundstück  auszuscheiden.  Z  Bis  zu  welch  kleinen  Maßen  man  dabei
herunter  geheil  mußte,  haben  wir  bei  Saal  gesehen.

i)  Es  konnten  wohl  die  Abgaben  der  nunmehr  zerschlagenen  Höfe  ans  die
einzelnen  Grundstücke  ausgeschieden  werden,  nicht  aber  die  Rechte,  die  den  Besitzern
der  Höfe  an  Wald  und  Weide  zustanden.  Die  Besitzer  der  Grundstücke,  die  zu  den
ehemaligen  Höfen  gehörte»,  mußten  daher  namentlich  in  Ansehung  des  Waldes
Gemeinschaften  bilden,  sog.  Körperschaften,  die  jetzt  noch  in  vielen  Orten  des
Grabfeldes  existieren.  Wer  Grundstücke  dieser  ehemaligen  Höfe  erwirbt,  wird  ohne
weiteres  Mitglied  der  Körperschaft  und  hat  ein  der  Größe  dieser  Grundstücke  entsprechendes ­
  Nutzungsrecht.  Bei  der  heutigen  starken  Parzellierung  kann  es  vorkommen, ­
  daß  Körperschaften,  die  den  zu  mehreren  früher  geschlossenen  Höfen  gehörigen ­
  Wald  als  Gesamteigentum  besitzen,  jetzt  sämtliche  Grundbesitzer  der  Gemeinde
zu  ihren  Mitgliedern  zählen.  Die  Entscheidung  von  Streitigkeiten,  ob  solche
Waldungen  im  Gemeinde-  oder  Privateigentum  stehen,  welcher  Art  die  Nutzungen.
            
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