Full text : Zur Frage der Naturalteilung

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bei  der  Grundteilung  auch  die  noch  lebenden  Eltern  berücksichtigt  werden
müssen.  Das  den  Eltern  bei  der  Gruudteiluug  verbleibende  Drittel
des  Vermögens,  über  das  sie  frei  verfügen  können,  charakterisiert  sich
wirtschaftlich  als  Auszug.  Die  Grnndteilung  war  ein  alter  Landsbranch, ­
  was  die  Landgerichtsordnung  bestätigt,  da  sie  von  dem  Pflichtteil, ­
  der  den  Kindern  bei  der  Grundteilung  gereicht  werden  muß,  spricht
(Tit.  28  Z  1):  „Dieweil  in  den  Erbsachen,  als  die  vornähmlich  au
unser  Landgericht  gehören,  der  Kinder  und  Eltern  legitimae  vielfältige
Meldung  geschiehet,  desgleichen  in  folgenden  Materien,  da  üou  den
Einkind  schäften  und  Heirathen  gehandelt,  derselben  auch  vielmals  gedacht ­
  wird,  aber  unsers  Herzogtums  zu  Franken  alten  Gebrauch
und  Landrechten  nach  in  solcher  legitima  viele  specialia,  so  sich
mit  Verordnung  der  gemeinen  geschriebenen  Rechte  nicht  vergleichen,
gefunden  werden,  hat  sich  in  alle  Weege  gebühren  wollen,  dessen  alles
dieses  Orts  nothwendige  Ausführung  zu  thun."
Hieraus  geht  deutlich  hervor,  daß  das  Prinzip  der  Gleichstellung
der  Kinder  im  Würzburger  Landrecht,  das  in  der  Gruudteilung  zum
Ausdruck  kam,  nicht  auf  den  Einfluß  des  römischen  Rechtes  zurückzuführen ­
  ist,  sondern  als  ein  alter  Landsbrauch  des  Herzogtums  Franken
in  der  Landgerichtsordnung  Aufnahme  fand.

5.
Die  jetzt  bestehende  Übung  der  Naturalteilung  im  Grabfeld.
I.
Wir  haben  schon  erwähnt,  daß  heute  nicht  ausschließlich  die  Sitte
der  Naturalteilung  im  Grabfeld  besteht,  sondern  daneben  auch  ungeteilte ­
  Gutsübergabe  vorkommt,  und  die  Gründe  hierfür  erörtert.')  In
28  Gemeinden,  die  in  der  Ebene  liegen,  erhält  jedes  der  Kinder  seinen
Anteil  an  Grundstücken  in  natura,  in  den  auf  den  Haßbergeu  gelegenen
5  Gemeinden  Schwanhausen,  Serrfeld,  Sternberg,  Sulzdorf,  Zimmerau
wird  einem  einzigen  der  Kinder  der  ganze  Grundbesitz  unter  der  Verpflichtung, ­
  seine  Geschwister  in  Geld  abzufinden,  übergeben.  Was  die
bäuerliche  Erbfolge  in  den  angrenzenden  Bezirken  anlangt,  so  herrscht
im  Bezirk  Ebern,  der  au  die  Gemeinden  Snlzdorf,  Serrfeld  anstößt,
die  ungeteilte  Übergabe  vor,  während  in  den  übrigen  angrenzenden
Bezirken  Hofheim,  Münnerstadt,  Neustadt,  Mellrichstadt,  im  anliegenden
Gebiet  des  Herzogtums  Sachsen-Meiningen  naturalitcr  geteilt  wird.
Die  Naturalteilung  wird  in  den  28  Gemeinden  des  Grabfeldes

’)  Oben  S.  9.
            
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