Full text : Zur Frage der Naturalteilung

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im  wesentlichen  ganz  gleich  gehandhabt.  Sie  findet  seltener  beim  Tode
der  Eltern,  zumeist  noch  zn  deren  Lebzeiten  statt.  Der  Zeitpunkt  der
Übergabe  ist  verschieden,  manchmal  wird  sie  vorgenommen,  wenn  das
jüngste  Kind  heiratet,  in  der  Regel,  wenn  die  Eltern  nicht  mehr  imstande ­
  sind,  wegen  hohen  Alters  ihre  Wirtschaft  selbst  zu  führen.  Die
zur  Teilung  kommende  Masse  umfaßt  den  gegenwärtigen  Bestand  des
Grundvermögens.  Oft  ist  das  vorhandene  Grundvermögen  schon  dadurch ­
  gemindert,  daß  ein  Kind  bei  seiner  Verheiratung  einen  entsprechenden ­
  Teil  von  Grundstücken  als  sogen.  Mitgabe  erhalten  hat.
Die  Größe  der  Mitgabe  richtet  sich  naturgemäß  nach  dem  vorhandenen
Grundbesitz  und  nach  der  Zahl  der  Kinder.
Bei  der  Teilung  selbst  ist  grundsätzlich  zwischen  der  Übergabe  des
Hauses  mit  Wirtschaftsgebäuden  (Hofriet)  einerseits  und  der  Übergabe
der  Grundstücke  andererseits  zu  unterscheiden.  Diese  Bestandteile  des
unbeweglichen  Vermögens  tverden  in  eigenen  Verträgen  getrennt  behandelt. ­
  In  den  seltensten  Füllen  wird  auch  das  Haus  bei  Teilung  der
Grundstücke  in  die  Masse  geworfen,  sodaß  der,  dem  das  Haus  zufällt,
gar  keine  oder  doch  erheblich  weniger  Grundstücke  erhält.
1.  Was  zunächst  die  Übergabe  des  Hauses  betrifft,  so  steht  nicht
fest,  welches  der  Kinder  das  Haus  erhält.  Die  Eltern  wählen  gerne
mit  Rücksicht  darauf,  daß  sie  noch  geraume  Zeit  mit  dem  Kinde  zusammen ­
  im  nämlichen  Hause  wohnen  müssen,  ein  Kind  aus,  mit  dem
sie  gut  auskommen;  vielfach  bleibt  das  jüngste  Kind  im  Haus,  da  die
älteren  Geschwister  schon  in  andere  Haushaltungen  eingeheiratet  haben.
Kommen  die  Kinder  mit  den  Eltern  nicht  überein,  wer  das  Haus  übernehmen ­
  soll,  so  wird  es  unter  die  Kinder  verlost.
Das  Haus  wird  dem  Übernehmer  gu  einem  niedrigeren  Wert  als
dem  Verkehrswert  angeschlagen;  auf  diese  Weise  soll  er  dafür,  daß  die
Eltern  und  vielleicht  noch  unverheiratete  Geschwister  bei  ihm  wohnen,
entschädigt  werden.  In  manchen  Gemeinden  wird  ihm  eine  gewisse
Summe  (ungefähr  1000—1500  Mk.)  für  das  Wohnrecht  der  Eltern
und  Geschwister  zugute  gerechnet.  Der  Übernehmer  muß  seinen  Geschivistern
  ihre  Anteile  am  Haus  in  Geld  hinauszahlen;  die  Schuld
wird  gewöhnlich  in  3  unverzinsliche  Jahresfristen  zerlegt.  Sind  Schulden
der  Eltern  in  mäßiger  Höhe  vorhanden,  so  werden  sie  bei  der  Teilung
ans  das  Hans  gewälzt,  sofern  dieses  sie  zu  tragen  vermag.
2.  Die  Grundstücke  tverden  gleichmäßig  unter  die  Kinder  geteilt.
Der  vorhandene  Gesamtgrundbesitz  wird  auf  soviel  Zettel  (sog.  Loszettel ­
  ü  verteilt,  als  Kinder  vorhanden  sind.  Diese  Zettel  werden  dann
tz  Seit  wann  die  Loszettel  in  ihrer  jetzigen  Gestalt  bei  der  Teilung  der  Grundstücke ­
  im  Grabfeld  angewendet  tverden,  läßt  sich  nicht  mit  Bestimmtheit  sagen.  In
den  Polizeiprotokollen  auf  dem  Rathaus  zu  Königshofen  läßt  sich  die  Einrichtung
            
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