Full text : Zur Frage der Naturalteilung

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unter  die  Kinder  verlost.  Die  Loszettel  werden  entweder  von  den
Beteiligten  selbst,  oder  wenn  diese  sich  über  die  Verteilung  nicht  einigen
tonnen,  von  den  verpflichteten  Taxatoren  gefertigt  und  zwar  in  folgender
Weise:  Die  Loszettel  werden  nach  der  ungefähren  Form  des  Grundsteuerkatasters ­
  angelegt.  Die  Grundstücke  werden  nun  so  auf  die
einzelnen  Zettel  ausgeschieden,  daß  zuerst  die  guten  Äcker  einer  jeden
FlurZ  nach  Lage,  Fläche  und  Wert  möglichst  gleichmäßig  verteilt
werden,  ebenso  dann  die  Äcker  minderer  Qualität  und  so  fort,  bis  keine
Äcker  mehr  vorhanden  sind.  Da  im  allgemeinen  der  zu  verteilende
Grundbesitz  aus  einer  großen  Anzahl  von  Plannummern  besteht  (67
Plannttinmern  treffen  im  Grabfeld  durchschnittlich  auf  die  einzelne,  Landwirtschaft ­
  treibende  Haushaltung),  so  ist  man  auch  bei  einer  größeren
Anzahl  von  Kindern  in  der  Regel  nicht  gezwungen,  bei  der  Ausscheidung
der  Grundstücke  ans  die  Loszettel  die  einzelne  Plannummer  wieder  teilen
zu  müssen,  sodaß  es  einer  Neuvermessung  durch  den  Geometer  bedarf.
Es  kommt  dies  heute  auch  nur  in  den  seltensten  Fällen  vor.  Was
jetzt  die  Leute  von  einer  solchen  weiteren  Austeilung  des  Grund  und
Bodens  abhält,  sind  zwei  Gründe:  in  erster  Linie  ist  man  zur  Einsicht
gekonimen,  daß  eine  fortwährende  Teilung  der  Grundstücke  ein  bcder
  Loszettel  bis  1797  zurückverfolgen.  Die  Landgerichtsordnung  von  1618  enthält
keinerlei  Bestimmungen  über  Art  und  Weise  der  Grundstücksverteilung.  Dagegen
ist  im  Oode  Napoleon,  der  1812  im  Großherzvgtum  Franken  seiner  entschiedenen
Vorzüge  wegen  (partage  kored!),  wie  es  in  einer  Bekanntmachung  vom  16.  September ­
  1812  heißt,  eingeführt  werden  sollte,  ausführlich  in  Art.  831—835  festgesetzt, ­
  wie  es  mit  der  Fertigung  der  Lose  gehalten  werden  soll.  Diese  Vorschriften
entsprechen  im  großen  und  ganzen  der  heutigen  Übung.
Nach  Art.  831  soll  die  Erbschaftsmasse  in  soviel  gleiche  Lose  geteilt  werden,
als  teilende  Erben  vorhanden  sind.
832.  Dans  la  formatiern  et  composition  des  lots,  on  doit  §viter,  autant
que  possible,  de  raorceler  les  hferitages  et  de  diviser  les  exploitations;  et  il
conyient  de  faire  entrer  dans  chaque  lot,  s’il  Be  peut,  la  meme  quantite  de
meubles,  d’  immeubles,  de  droits  ou  de  creanccs  de  meme  nature  et  valeur.
833.  L’inegalitö  des  lots  en  nature  so  compense  par  un  retour,  soit  en
reute,  soit  en  argent.
834.  Les  lots  sont  faits  par  Tun  des  coh&ritiers,  s’ils  peuvent  convenir
entre  eux  sur  le  choix,  et  si  celui  qu’ils  avaient  ehoisi  accepte  la  Commission:
dans  le  cas  contraire,  les  lots  sont  faits  par  un  expert  que  le  juge  commissaire
  dösigne.
Ils  sont  ensuite  tirös  au  sort.
835.  Avant  de  proeöder  au  tirage  des  lots,  chaque  copartageant  est
admis  ä  proposer  ses  reclamations  contre  leur  formation.
*)  Nachdem  im  Grabfeld  noch  die  Dreifelderwirtschaft  mit  tatsächlichem  Flurzwang ­
  besteht,  ist  man  genötigt,  die  Verteilung  der  Acker  flurweise  vorzunehmen;
würde  man  einem  Kind  seinen  Anteil  an  Grundstücken  nur  in  einer  einzigen  Flur
geben,  so  wäre  ihm  die  Bebauung  seiner  Felder  bedeutend  erschwert,  wenn  nicht
ganz  unmöglich  gemacht.
            
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