Full text: Zur Frage der Naturalteilung

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stellung das amtliche Material keinen Anhalt bietet, angefügt ist, so 
beruht dies auf folgender Überlegung: Man darf mit Sicherheit an 
nehmen, daß jedes Haus, das im Grnndsteuerheber mit Grundbesitz 
vorgetragen ist, einen Betrieb umfaßt, daß sich also jeweils in einer 
Gemeinde die Fläche der Grundbesitzer ohne Haus (Besitznummern) in 
die Betriebe der Grundbesitzer mit Hans einreihen muß. Gewöhnlich 
gehören die Besitznummern unverheirateten Geschwistern, die nach der 
Teilung noch im Elternhaus oder bei verheirateten Geschwister sind, 
aber auch Ehegatten, die z. B. nicht in allgemeiner Gütergemeinschaft 
leben; all diese Besitzgrößen sind rechtlich getrennt, erscheinen aber wirt 
schaftlich als ein Ganzes vereinigt mit dem Betrieb dessen, der diese 
Grundstücke mit den seinigen zusammen bewirtschaftet. Berücksichtigt 
man nun bei der Berechnung der Dnrchschnittsbetriebsgröße die gleiche 
Fläche wie bei der Durchschnittsbesitzgröße, bringt aber die Grund 
besitzer mit Besitznummern von der Gesamtzahl der Grundbesitzer in 
Abzug und teilt mit dieser Zahl durch die ursprüngliche Fläche, so wird 
man annähernd die Größe eines Durchschnittsbetriebes erhalten. Bei 
spiel: Der gesamte bäuerliche Grundbesitz in Alsleben beträgt 1054,944 da, 
die sich ans 123 Besitzer verteilen. Durchschnittsbesitzgröße: 8,577 ha. 
Die 123 Grundbesitzer zerfallen in 102 Grundbesitzer mit Hans und 
21 ohne Haus (Bcsitznnmmern). Teilt mau mit 102 durch 1054,944, 
so ergibt sich die Durchschnittsbetriebsgröße von 10,343 ha. 
Zuni Vergleich sind auch die 5 Gemeinden niit ungeteilter Über 
gabe in der Statistik berücksichtigt; die ganze Struktur der Besitzver 
teilung in Sternberg und Zimmerau, in denen nur zum größeren Teil 
das Gut von einem Einzigen übernommen wird, weist auf die unge 
teilte Übergabe hin. Vgl. Tabelle Seite 32 ff. 
Wir sehen, daß die Besitzgrößen im Grabfeld unter dem Einfluß 
der Naturalteilung sich hauptsächlich in den Grenzen zwischen 1 und 
20 ha bewegen, daß namentlich der Schwerpunkt der Besitzeinheiten 
unter 10 ha liegt. Auf den ersten Blick wäre man versucht zu glauben, 
daß die Verteilung des Grund und Bodens eine ungünstige ist. Doch 
dem ist nicht so. Diese Besitzverteilung ist eben in den besonderen 
Verhältnissen begründet, die die Naturalteilung schafft. Die Besitzgrößen 
wechseln fortwährend, es gibt da kein Stillstehen, wie dies bei der 
Sitte der ungeteilten Übergabe der Fall ist. 
Wenn die Eltern nicht mehr infftande sind, ihr Gut zu bewirt 
schaften, so teilen sie es gleichmäßig unter ihre Kinder, jedes Kind, 
gleich ob Sohn oder Tochter, erhält einen Loszettel. Dieser Grundbesitz 
auf den einzelnen Loszetteln erscheint rechtlich wieder als Besitzeinheit. 
Die Kinder müssen nun, wenn sie anders nicht im Handwerk oder sonst 
wie untergekommen sind, wieder anfangen, ein Besitztum aufzubauen,
	        
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