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stellung das amtliche Material keinen Anhalt bietet, angefügt ist, so
beruht dies auf folgender Überlegung: Man darf mit Sicherheit an
nehmen, daß jedes Haus, das im Grnndsteuerheber mit Grundbesitz
vorgetragen ist, einen Betrieb umfaßt, daß sich also jeweils in einer
Gemeinde die Fläche der Grundbesitzer ohne Haus (Besitznummern) in
die Betriebe der Grundbesitzer mit Hans einreihen muß. Gewöhnlich
gehören die Besitznummern unverheirateten Geschwistern, die nach der
Teilung noch im Elternhaus oder bei verheirateten Geschwister sind,
aber auch Ehegatten, die z. B. nicht in allgemeiner Gütergemeinschaft
leben; all diese Besitzgrößen sind rechtlich getrennt, erscheinen aber wirt
schaftlich als ein Ganzes vereinigt mit dem Betrieb dessen, der diese
Grundstücke mit den seinigen zusammen bewirtschaftet. Berücksichtigt
man nun bei der Berechnung der Dnrchschnittsbetriebsgröße die gleiche
Fläche wie bei der Durchschnittsbesitzgröße, bringt aber die Grund
besitzer mit Besitznummern von der Gesamtzahl der Grundbesitzer in
Abzug und teilt mit dieser Zahl durch die ursprüngliche Fläche, so wird
man annähernd die Größe eines Durchschnittsbetriebes erhalten. Bei
spiel: Der gesamte bäuerliche Grundbesitz in Alsleben beträgt 1054,944 da,
die sich ans 123 Besitzer verteilen. Durchschnittsbesitzgröße: 8,577 ha.
Die 123 Grundbesitzer zerfallen in 102 Grundbesitzer mit Hans und
21 ohne Haus (Bcsitznnmmern). Teilt mau mit 102 durch 1054,944,
so ergibt sich die Durchschnittsbetriebsgröße von 10,343 ha.
Zuni Vergleich sind auch die 5 Gemeinden niit ungeteilter Über
gabe in der Statistik berücksichtigt; die ganze Struktur der Besitzver
teilung in Sternberg und Zimmerau, in denen nur zum größeren Teil
das Gut von einem Einzigen übernommen wird, weist auf die unge
teilte Übergabe hin. Vgl. Tabelle Seite 32 ff.
Wir sehen, daß die Besitzgrößen im Grabfeld unter dem Einfluß
der Naturalteilung sich hauptsächlich in den Grenzen zwischen 1 und
20 ha bewegen, daß namentlich der Schwerpunkt der Besitzeinheiten
unter 10 ha liegt. Auf den ersten Blick wäre man versucht zu glauben,
daß die Verteilung des Grund und Bodens eine ungünstige ist. Doch
dem ist nicht so. Diese Besitzverteilung ist eben in den besonderen
Verhältnissen begründet, die die Naturalteilung schafft. Die Besitzgrößen
wechseln fortwährend, es gibt da kein Stillstehen, wie dies bei der
Sitte der ungeteilten Übergabe der Fall ist.
Wenn die Eltern nicht mehr infftande sind, ihr Gut zu bewirt
schaften, so teilen sie es gleichmäßig unter ihre Kinder, jedes Kind,
gleich ob Sohn oder Tochter, erhält einen Loszettel. Dieser Grundbesitz
auf den einzelnen Loszetteln erscheint rechtlich wieder als Besitzeinheit.
Die Kinder müssen nun, wenn sie anders nicht im Handwerk oder sonst
wie untergekommen sind, wieder anfangen, ein Besitztum aufzubauen,