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IL Buch. Der Güteraustausch.
dieses Maximum zu hoch gegriffen, so erscheint dadurch der Wucher
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Es handelt sich also darum, die goldene Mittelstraße einzuhalten,
diese läßt sich auch recht wohl ausfindig machen. Man kann nämlich
Jntereffen der verschiedenen Arten von Darlehen, wie sich dieselben aus
Geldmärkte stellen, in jedem Handelscentrum ohne Schwierigkeiten eruntte •
Das Wesen des Marktes setzt, wie wir gesehen, voraus, daß sich die ftoF
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öffentlich abgeschlossen werden. Da nun in den civilisirten Ländern ä ^
auch für den Geldhandel und den Abschluß von Darlehensgeschäften J- a
bestehen, so kann allenthalben eine Jury von Sachverständigen gebildet wer '
die annähernd richtig und genau die für die verschiedenen Darlehenssm'^
auf den Märkten übliche Höhe des Zinsfußes zu bestimmen vermag ,
also darüber Auskunft geben kann, wie hoch sich der Zins für W ot ^ e
schulden auf städtischen und ländlichen Grundbesitz, für Darlehen gegen *
Pfändung sicherer Werthpapiere, für binnen einem, drei oder sechs Mona^
fällige Wechsel, für unter Verpfändung von Schiffsladungen u. bgl- '
gegangene Schulden beläuft, wobei natürlich stets verlangt werden muß, ^
sich die Angaben nur auf die ehrenhaften, die Gerechtigkeit nicht verletzen ^
Geschäfte beziehen. Mit den Ursachen, von welchen die Höhe des M
einzelnen Darlehensgruppen üblichen Zinsfußes abhängig ist, werden ww ^
im 3. Kapitel des III. Buches zu beschäftigen haben. Hier haben wir
mit dem Hinweis auf die Thatsache zu begnügen, daß es recht wohl uw.
ist, für jede Art von Darlehen einen entsprechenden Maximalbetrag ^
zahlenden Zinsen festzusetzen, und zwar einen solchen, der etwa^, hö)er .
als der auf dem Geldmarkt wirklich übliche. ^
In vielen europäischen Staaten und in den meisten Einzelstaateu ^
nordamerikanischen Union sind übrigens noch immer Wuchergesetze in
Aber dieselben sind vielfach nicht so durchgreifend, wie sie sein sollten.
wir auf die einschlägige Gesetzgebung der in wirtschaftlicher Hinsicht be
tendsten Staaten einen kurzen Blick. ^
In Großbritannien und Irland wurden diese Gesetze um die - ^
unseres Jahrhunderts abgeschafft, zum Theil, weil sie den Anschauungen
damals einflußreichen Volkswirte und Staatsmänner, welche behaupteten, ^
die Concurren; unter den Darlehensgebern die Ausbeutung verhindere,^ ^
übersahen, daß die Wucherer zusammenhalten und in dem Leichtsinn un ^
Nothlage der Borgenden ihre Gehilfen finden, widersprachen, zum The'» st
auch, weil die Gesetze in ihrer damaligen Gestalt den veränderten 3^17^
nisten nicht mehr entsprachen. Nur das Gesetz über die den psoiu- ^
verstatteten Zinsen besteht noch zu Recht. Dasselbe ist aber wegen ber