Full text : Zur Frage der Naturalteilung

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liche  Güter  in  das  Gesetzbuch  aufnehmen  solle.  Der  Gesetzgeber  hat  es
abgelehnt,  die  Erbfolge  in  landwirtschaftliches  Grundeigentum  auf  der
Basis  des  Anerbenrechtes  zu  regeln;  er  hat  es  vielmehr  der  Landesgesetzgebung ­
  in  Art.  64  E.  G.  B.  G.  B.  anheimgegeben,  ein  Sondererbrecht ­
  in  bänerliche  Güter  zu  erlassen,  also  entweder  das  schon  bestehende ­
  Anerbenrecht  dnrch  ein  Gesetz  zu  befestigen  oder  erst  durch
Gesetz  neu  einzuführen.  Bayern  hat  von  dieser  Befugnis  noch  keinen
Gebrauch  gemacht;  seitens  der  k.  Staatsregierung  wird  vorerst  noch
eine  zuwartende  Haltung  eingenommen,  namentlich  bis  mehr  Klarheit
darüber  besteht,  wie  sich  die  Bestimmungen  des  B.-G.-B.  über  das
Erbrecht  und  insbesondere  über  die  Zugrundelegung  des  Ertragswertes
bei  Erbschaftsanseinandersetzungen  und  dgl.  (§§  2049,  2312,  1515
Abs.  2,  3  B.-G.-B.)  einleben  werden.
Will  man  die  Frage,  ob  eine  gesetzliche  Regelung  des  bäuerlichen
Erbrechts  mit  Rücksicht  ans  das  Anerbeurecht  im  Grabfeld  ratsam  ist,
beantworten,  so  muß  mau  scheiden  zwischen  den  Orten,  wo  die  Sitte
der  ungeteilten  Uebergabe  besteht  und  wo  naturaliter  geteilt  wird.  Für
erstere  Orte  würde  eine  gesetzliche  Festlegung  des  Prinzips  des  Anerbenrechts ­
  mit  Rücksicht  ans  die  mäßige  Ertragsfähigkeit  des  Bodens,  die
die  Erhaltung  des  Anwesens  in  einer  bestimmten  Größe  verlangt,  zu
empfehlen  fein.  Die  Antwort  auf  die  Frage,  ob  in  den  Orten  des
Grabfeldes,  wo  Naturalteilitng  besteht,  das  Aiterbenrecht  gesetzlich  einzuführen ­
  sei,  könnte  nicht  treffender  gegeben  werden,  als  dies  tu  einem
Antrag  des  Korreferenten  Assessor  l)r.  Emerich  (Straßburg)  im  ständigen
Ausschilß  des  deutschen  Landtvirtschaftsrates  für  die  Verhältnisse  in
Elsaß-Lothringen  geschehen  ist: *  1 )  „Der  ständige  Ausschuß  möge  beschließen:
I.  Er  begrüßt  und  unterstützt  alle  Bestrebungen  und  Maßnahmen,
welche  die  Erhaltung  eines  lebensfähigen  Bauernstandes  zu  fördern
geeignet  sind,  da  die  Landwirtschaft  eine  der  notwendigsten  Stützen  des
deutschen  Reiches  bildet.  Er  empfiehlt  die  Einführung  des  Anerbenrechtes ­
  für  alle  Gegenden  Deutschlands,  für  die  es  paßt.
II.  Er  verkennt  jedoch  nicht,  daß  wegen  der  besonderen  wirtschaftlichen ­
  und  sozialen  Verhältnisse  in  Elsaß-Lothringen,  die  bisher,  mit
Ausnahme  der  tatsächlichen  Parzellenzersplitterung  (Kleinheit  und
Durcheinanderliegen  der  einzelnen  Parzellen)  ungünstige  Folgen  der
Realteilung  kaun:  aufweisen,  die  Einführung  eines  priniären  obligatorischen
Anerbenrechts  einen  Schritt  bedeuten  würde,  dessen  Nützlichkeit  zweifelhaft, ­
  dessen  Tragweite  jedenfalls  noch  nicht  abzusehen  ist,  und  daß
diese  Einführung  und  Einbürgerung  des  Anerbenrechts  mit  Rücksicht

0  Zeitschrift  für  Agrarpolitik,  Organ  des  deutschen  Landwirtschaftsrates.
1.  JahrgangNr.  8  S.  341.
Steinert,  Zur  Frage  der  Naturalteilung  rc.

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