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auf die gerade in Elsaß-Lothringen entschieden entgegenstehende Rechts
sitte auf große Schwierigkeiten stoßen würde. Das sekundäre fakultative
Anerbeurecht, das sich nur aus solche Anwesen erstreckt, die vom Eigen
tümer zur Höferolle angemeldet werden, unterliegt weniger Bedenken,
seine Einführung verspricht aber keinen Erfolg, weil voraussichtlich, wie
durchweg in Altdeutschland, nur tvenig Gebrauch von dieser Einrichtung
gemacht würde.
Für Elsaß-Lothringen hält daher der Ständige Ausschuß des
deutschen Landwirtschaftsrates die Zeit des Auerbenrechts nicht
für gekommen. Indes empfiehlt er, durch eine sorgfältige Statistik
und eingehende Erhebungen (namentlich über die tatsächliche Vererbungs-
Weise, die Eigentumsverteilung, die Verschuldung in der Landwirtschaft,
die Verschiebungen der Bevölkerung im Verhältnis zwischen Land
wirtschaft und den anderen Berufszweigen, die inländischen Wander
ungen u. s. w.) das tatsächliche Material für die zukünftige Ent
scheidung zu schaffen und schon jetzt die Landwirte durch die Presse
und Vorträge in den landwirtschaftlichen Vereinen zu belehren,
über die Folgen einer allzuweitgehenden Zerstückelung aufzuklären und
auf die Mittel hinzuweisen, die das neue bürgerliche Gesetz
buch in seinen erbrechtlichen und familienrechtlichen Bestimmungen für
die Erhaltung des bäuerlichen Besitzes an die Hand gibt."