Full text: Zur Frage der Naturalteilung

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auf die gerade in Elsaß-Lothringen entschieden entgegenstehende Rechts 
sitte auf große Schwierigkeiten stoßen würde. Das sekundäre fakultative 
Anerbeurecht, das sich nur aus solche Anwesen erstreckt, die vom Eigen 
tümer zur Höferolle angemeldet werden, unterliegt weniger Bedenken, 
seine Einführung verspricht aber keinen Erfolg, weil voraussichtlich, wie 
durchweg in Altdeutschland, nur tvenig Gebrauch von dieser Einrichtung 
gemacht würde. 
Für Elsaß-Lothringen hält daher der Ständige Ausschuß des 
deutschen Landwirtschaftsrates die Zeit des Auerbenrechts nicht 
für gekommen. Indes empfiehlt er, durch eine sorgfältige Statistik 
und eingehende Erhebungen (namentlich über die tatsächliche Vererbungs- 
Weise, die Eigentumsverteilung, die Verschuldung in der Landwirtschaft, 
die Verschiebungen der Bevölkerung im Verhältnis zwischen Land 
wirtschaft und den anderen Berufszweigen, die inländischen Wander 
ungen u. s. w.) das tatsächliche Material für die zukünftige Ent 
scheidung zu schaffen und schon jetzt die Landwirte durch die Presse 
und Vorträge in den landwirtschaftlichen Vereinen zu belehren, 
über die Folgen einer allzuweitgehenden Zerstückelung aufzuklären und 
auf die Mittel hinzuweisen, die das neue bürgerliche Gesetz 
buch in seinen erbrechtlichen und familienrechtlichen Bestimmungen für 
die Erhaltung des bäuerlichen Besitzes an die Hand gibt."
	        
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