Full text : Zur Frage der Naturalteilung

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auf  die  gerade  in  Elsaß-Lothringen  entschieden  entgegenstehende  Rechtssitte ­
  auf  große  Schwierigkeiten  stoßen  würde.  Das  sekundäre  fakultative
Anerbeurecht,  das  sich  nur  aus  solche  Anwesen  erstreckt,  die  vom  Eigentümer ­
  zur  Höferolle  angemeldet  werden,  unterliegt  weniger  Bedenken,
seine  Einführung  verspricht  aber  keinen  Erfolg,  weil  voraussichtlich,  wie
durchweg  in  Altdeutschland,  nur  tvenig  Gebrauch  von  dieser  Einrichtung
gemacht  würde.
Für  Elsaß-Lothringen  hält  daher  der  Ständige  Ausschuß  des
deutschen  Landwirtschaftsrates  die  Zeit  des  Auerbenrechts  nicht
für  gekommen.  Indes  empfiehlt  er,  durch  eine  sorgfältige  Statistik
und  eingehende  Erhebungen  (namentlich  über  die  tatsächliche  Vererbungs-Weise,
  die  Eigentumsverteilung,  die  Verschuldung  in  der  Landwirtschaft,
die  Verschiebungen  der  Bevölkerung  im  Verhältnis  zwischen  Landwirtschaft ­
  und  den  anderen  Berufszweigen,  die  inländischen  Wanderungen ­
  u.  s.  w.)  das  tatsächliche  Material  für  die  zukünftige  Entscheidung ­
  zu  schaffen  und  schon  jetzt  die  Landwirte  durch  die  Presse
und  Vorträge  in  den  landwirtschaftlichen  Vereinen  zu  belehren,
über  die  Folgen  einer  allzuweitgehenden  Zerstückelung  aufzuklären  und
auf  die  Mittel  hinzuweisen,  die  das  neue  bürgerliche  Gesetzbuch ­
  in  seinen  erbrechtlichen  und  familienrechtlichen  Bestimmungen  für
die  Erhaltung  des  bäuerlichen  Besitzes  an  die  Hand  gibt."
            
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