Full text: Die Theerfarben-Fabriken der Herren Meister, Lucius & Brüning zu Höchst a. Main, in sanitärer und socialer Beziehung

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sjireclieiid ist das Aussehen und das Befinden der Arbeiter im Allgemeinen sehr 
Ifut und die Zahl der Erkrankungen eine geringe. 
Höchst interessant ist hierbei die Thatsache. dass die jetzige Ernährung 
<îer Arbeiter aus deren eigener Initiative hervorging, indem dieselben, selbst 
ständig in der Auswahl ihrer Nahrungsmittel, nach anfänglichem längerem 
Schwanken und Experimentiren durch ihre praktischen Erfahrungen zu den jelzi- 
isCn Zusammensetzungen ihrer Suppen kamen. 
HI. Fürsorge für den erkrankten Arbeiter. 
Zur Unterstützung und Pflege der erkrankten Arbeiter besteht 
eine Krankenkasse, welche ausschliesslich von der Fabrik errichtet 
"urde und unterhalten wird. 
Ihre Statuten enthält die Anlage D ‘20. 
Kranken-Unterstützung. ^ 
§. 1. Jeder Arbeiter, der mindestens 6 Wochen hier in Arbeit steht, wird 
"II Falle der Erkrankung während C Wochen nach folgender Scala unterstützt: 
*be 2 ersten .Arbeitstage während der Erkrankungszeit werden nicht bezahlt, die 
•f folgenden werden mit üOpCt., die weiteren bis zu 6 Wochen mit 60]»Ct, des 
U'iglolins vergütet. 
§. 2. Der Erkrankte hat sofort am 1. Tage unter Einholung seines Kranken 
buches den für ihn vorgeschiiebenen Fabrik.sarzt zuzuzieheu und über den Grund 
lind die Zeit der Arbeitsunfähigkeit eine ärztlicl'.e Bescheinigung beizubringen, 
bii halle der Unterlassung dieser Vorschrift geht der Anspruch auf Unterstützung 
'■‘‘lloren. 
§. 3. Wer ohne sein Verschulden bei der Fabrikarbeit beschädigt wird, 
i^ihält auf ärztliches Zeiigniss hin für eine durch die Unterzeichneten näher zu be- 
•‘‘Dnuiicnde Zeit drei Viertel do» 'l'agelohns. In .Ausnahmsfällen kann der ganze 
bohn bewilligt werden. Der Beschädigte hat sofort genaue Meldung des Unfalls 
bei seinem Vorgesetzten zu machen und sein Krankenbuch einzuziehen, in 
"elches die Ursache der Beschädigung eingetragen wird. Bezüglich der weiteren 
biiflpllicht ist auf die bestehenden Gesetze verwiesen. 
§• 4. Ausgeschlossen von jedem Anspruch auf Unserstützung sind Kranke 
oder Verwundete, die in Folge von Ausschweifungen Völlerei, Rauferei, Unrein- 
l'chkeit, sowie anderen groben Selbstverschuldungen es geworden sind, oder ihre 
Krankheit durch Ungehorsam gegen die Anordnungen des Arztes verlängert haben. 
§• 5. Während der Dauer der Krankheit ist der Wirthshausbesuch verboten; 
Arbeit in Haus und Feld bedarf der ausdrücklichen Erlaubniss des Arztes. 
b. Für die kostenfreie Behandlung der Arbeiter werden bestimmte Aerzte 
^xpichuet und nur deren Recepte durch die Fabiik-Kasse bezahlt. 
Hie Veitheilung der Arbeiter unter die Fabrikärzte wird alljährlich bekannt 
gegeben. 
§• 7. Bei einem Sterbefall werden 30 M. zu den Kosten der Beerdigung 
beigetiagen.
	        
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