Full text: Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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Was den Großhandel anbetrifft, so sei noch einmal ans die 
großen Handelsvölker verwiesen, die volle Sonntagsruhe besitzen. 
Für den Kleinhandel aber lassen sich die Zeugnisse auf 
Grund der Erfahrungen seit Inkrafttreten des Gesetzes beliebig 
dafür häufen, daß der frühere Ladenschluß und die Sonntags 
ruhe mit Notlage des Kleinhandels nichts zu tun haben. (Vgl. 
die Ausführungen Seite 5.) 
Es handelt sich bei diesem zähen Festhalten der Kleinhändler 
an langen, bis in den Sonntagsabend dauernden Geschäftszeiten 
um schlechte Gewohnheit, volkswirtschaftliche Unkenntnis, Rücksicht 
auf den Schlendrian einzelner Kunden, vor allem mancher weib 
lichen Kunden und um Mangel an Selbstgefühl, an Standes 
bewußtsein. 
Wer darf sich noch wundern, wenn Angehörige anderer Stünde 
im Besitz einer maßvollen, vernunftgemäßen Arbeitszeit hierüber 
den Kopf schütteln. Bedauerlicherweise leidet dann darunter oft 
die Hochschätzung vor dem Stande überhaupt. 
Heute, da sich die Notwendigkeit und Möglichkeit voller 
Sonntagsruhe im Handelsgewerbe herausgestellt hat, kann — 
abgesehen von Übergangsbestimmungen — die Sonntagsoffen 
haltung entbehrt werden. 
Wir brauchen volle Sonntagsruhe. 
Zu Nr. 3. 
In G.O. § 105 b Abs. 2 läßt nun ferner der Gesetzgeber 
im weitestgehenden Maße Ausnahmen über die 5 ständige Ar 
beitszeit hinaus bis auf 10 Stunden zu. Für die letzten vier 
Wochen vor Weihnachten, sowie für einzelne Sonn- und Festtage, 
an welchen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr 
erforderlich machen, kann die Polizeibehörde eine Vermehrung der 
Stunden, während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, bis 
auf 10 Stunden zulassen. 
Zwar betonte nun der Handelsminister Frhr. v. Berlepsch im 
Reichstag am 5. Mai 1891, daß die Ausnahmen von der Regel 
der wenigstens teilweise eingeführten Sonntagsruhe möglichst zu 
beschränken seien.
	        
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