Full text : Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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beschäftigten  Personen  —  oder  in  Ermangelung  solcher  Vertretungen ­
  —  einzelne  geeignete  solche  Personen  zur  Sache  gehört
werden."
In  dieser  der  ortsstatutarischen  Regelung  zugelegten  hohen
Bedeutung  für  eine  Verminderung  der  fünfstündigen  Sonntagsarbeit ­
  haben  sich  die  Anhänger  der  Sonntagsruhe  allerdings
gründlich  getäuscht.
Aus  alledem  geht  hervor:  das  Statut  ist  kein  Mittel,  die
Sonntagsruhe  über  die  Grenzen  des  Gesetzes  hinaus  zu  fördern.
Den  Gemeinden  fehlt  es  eben  zu  einem  großen  Teil  durchaus
noch  an  sozialpolitischer  Schulung;  die  formal  juristische,  nicht
genügend  volkswirtschaftliche  und  sozialpolitische  Vorbildung  vieler
Verwaltungsbeamten  hindert  jede  fruchtbare  Tätigkeit  im  Sinne
der  Kaiserlichen  Erlasse.  In  den  Gemeindevertretungen  befinden
sich  sehr  oft  Gegner  der  Sonntagsruhe  und  anderer  sozialpolitischer ­
  Fortschritte  in  leitender  Parteistellung:  Detaillisten,  die
den  Grund  für  die  geminderten  Einnahmen  des  Kleinhandels  in
der  sozialen  Gesetzgebung  des  Reichs,  nicht  in  der  Konkurrenz  der
Industrie,  in  der  mangelhaften  kaufmännischen  Bildung  mancher
Detaillisten,  in  der  mangelhaften  Verwertung  kaufmännischer  Betriebsformen: ­
  „des  Genossenschaftswesens"  und  anderer  Mittel
suchen,  die  das  moderne  Wirtschaftsleben  zur  Verfügung  stellt.
In  ihre  Hand  die  Förderung  einer  Sozialreform  zu  legen,  die
sie  für  schädlich  halten,  heißt,  diese  Sozialreform  mit  der  einen
Hand  geben,  mit  der  anderen  wieder  nehmen.
Es  ist  niemals  zu  erwarten,  daß  die  notwendige  volle  Sonntagsruhe ­
  durch  statutarische  Regelung  allmählich  eingeführt  werde.
Übrigens  hat  diese  statutarische  Regelung  nicht  bloß  auf  dem
Gebiet  der  Sonntagsruhe  versagt.  Auch  die  Krankenversicherung
hatte  unter  ihrer  Schwäche  zu  leiden.  Dasselbe  gilt  vom  Achtuhrladenschluß, ­
  von  der  Verringerung  überflüssiger  Ausnahmen,
von:  Werktagsschluß,  von  der  Einführung  der  obligatorischen
Fortbildungsschule,  neuerdings  bereits  vom  Kaufmannsgericht  u.  a.
In  den  meisten  Fällen  wird  die  Absicht  des  Gesetzgebers,
            
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