Full text : Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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absolut  volle  Sonntagsruhe  an  den  ersten  Tagen  der  hohen  Feste
geblieben.  Der  Kommissionsantrag  ist  Gesetz  geworden.
Sonntagsarbeit  an  den  ersten  Feiertagen  der  hohen  Feste,
ist  ein  Verstoß  gegen  Geist,  Wortlaut  und  Entstehungsgeschichte
des  Gesetzes.

Auf  Grund  vorstehender  Ausführungen  erstreben  wir  die
ausnahmslose  völlige  Sonntagsruhe,  und  wünschen  demnach  den
8105  b  Abs.  2  GO.,  wie  folgt,  zu  fassen:
„Im  Handelsgewerbe  dürfen  Gehilfen,  Lehrlinge ­
  und  Arbeiter  an  Sonntagen  und  Festtagen
nicht  beschäftigt  werden."
ß  41a  ist  dementsprechend  zu  ändern.
Verband  Deutscher  Handlungsgehülfen.
Hi  l  l  e  r.

Kaufmann.  Vereinigungen
(Essen).
Unsere  Stellung  in  der  Frage  der  Sonntagsruhe  kennzeichnen
die  im  Laufe  der  Jahre  auf  unseren  Kongressen  gefaßten  Beschlüsse. ­
  Sie  mögen  daher  zunächst  aufgeführt  werden:
1.  XIII.  Kongreß  zu  Breslau,  11.  und  12.  August  1889:
„In  Erwägung,  daß  unser  Glaube  und  unser  menschliches
Recht  die  vollständige  Sonntagsruhe  fordern,  spricht  der  13.  Kongreß ­
  sich  auf  das  entschiedenste  für  deren  Einführung  aus."
2.  XVI.  Kongreß  zu  Hildesheim,  19.—21.  August  1893:
„Der  Kongreß  erklärt  sich  gegen  die  auf  Beschränkung  der
eingeführten  Sonntagsruhe  gerichtete  Bewegung  und  fordert  die
Verbandsvereinigungen  auf,  nach  Kräften  für  die  Erhaltung  und
weitere  Ausdehnung  der  Sonntagsruhe  einzutreten.
            
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