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absolut volle Sonntagsruhe an den ersten Tagen der hohen Feste
geblieben. Der Kommissionsantrag ist Gesetz geworden.
Sonntagsarbeit an den ersten Feiertagen der hohen Feste,
ist ein Verstoß gegen Geist, Wortlaut und Entstehungsgeschichte
des Gesetzes.
Auf Grund vorstehender Ausführungen erstreben wir die
ausnahmslose völlige Sonntagsruhe, und wünschen demnach den
8105 b Abs. 2 GO., wie folgt, zu fassen:
„Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehr
linge und Arbeiter an Sonntagen und Festtagen
nicht beschäftigt werden."
ß 41a ist dementsprechend zu ändern.
Verband Deutscher Handlungsgehülfen.
Hi l l e r.
Kaufmann. Vereinigungen
(Essen).
Unsere Stellung in der Frage der Sonntagsruhe kennzeichnen
die im Laufe der Jahre auf unseren Kongressen gefaßten Be
schlüsse. Sie mögen daher zunächst aufgeführt werden:
1. XIII. Kongreß zu Breslau, 11. und 12. August 1889:
„In Erwägung, daß unser Glaube und unser menschliches
Recht die vollständige Sonntagsruhe fordern, spricht der 13. Kon
greß sich auf das entschiedenste für deren Einführung aus."
2. XVI. Kongreß zu Hildesheim, 19.—21. August 1893:
„Der Kongreß erklärt sich gegen die auf Beschränkung der
eingeführten Sonntagsruhe gerichtete Bewegung und fordert die
Verbandsvereinigungen auf, nach Kräften für die Erhaltung und
weitere Ausdehnung der Sonntagsruhe einzutreten.